Druckschrift 
1 (1838)
Entstehung
Seite
40
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Die Advokatic des deutschen Bundes kann in Anspruch ge-nommen werden, wie einst der große Athanasius, Erzbischofvon Alexandrien, die Vävocaü» des Kaisers Constantinus an-sprach (van kilspen clo recursu all ?rinoipem §. 6). Nach-dem er von bischöflichen Richtern, die aber verdächtig undfeindselig waren, abwesend und ungestört, in der Synode vonTyrus war verurtheilt und des bischöflichen Amtes entsetzt wor-den, rief er, außer dem avostolischen Stuhle, den Schutz desKaisers Constantinus Augustus an. Ville Votius llo lviaroa,

Viclii ZZpise. ?aris. l,ib. 4, aap. Z äe Loncoiclia Laoer-

cloüi ot Iinpei'ii. Von der Eintracht zwischen Kirche undStaat, Buch 4, Kap. z.

Es bedarf einer besondern erfreuenden Erwähnung, daß derlegislativ unumstößliche Grundsatz, es komme diekanonische Gesetzgebung hier in Anwendung, vondem königl. Ministerium der geistlichen Angelegenheiten ausdrück-lich anerkannt ist, indem dasselbe die Aufforderung an das Dom-kapitel zu Köln in dem Erlaß vom 4S. November 4837 (?ioMemoria S. 20) hat ergehen lassen: die kanonischen Verfügun-gen zu treffen, die dem Falle einer Seäes im^eckim angemessenund geeignet sind, sowohl die innere Verwaltung der Diözese au-genblicklich aufrecht zu erhalten, als auch die Herstellung einergeordneten kirchlichen Regierung auf kanonischem Wegeeinzuleiten. In Ansehung der Annahme einer seckos impeckim(Vro Memoria S. 4g).

Das Gesetz: »Li exisoopm, I IN 6lo. I 8z" ist gegen dieUcbergriffe der Erzbischöfe erlassen, welche in jener unruhigen Zeit,wo Bischöfe oft von ihren Sitzen vertrieben wurden, in der Ver-waltung der Diöccscn der so vertriebenen oder gefangenen, ihnenuntergeordneten Suffraganbischöfe sich einließen, was zu Verwir-rungen und Klagen Veranlassung gab. Diesem wollte BonifazVIII steuern, indem er bestimmte, nicht ihnen, sondern den Ka-piteln der gefangenen Bischöfe stehe die Verwesung der Diöcesezu. Das Gesetz kann also auf den vorliegenden Fall, der ein ganzanderer ist, nicht passen. Es ist auch zu bedenken, daß es schonvon Bonifaz VIII im Jahre 4299, also zu einer Zeit erlassenworden, von der wenigstens zweifelhast ist, ob damals schon G e-ncralvikarien bestanden, deren Amt entstanden ist, nachdemdas der Archidiakonc beschränkt worden und eingegangen war.