Einltituü g.
Die Wege des Herrn sind von den Wegen der Sterb-lichen verschieden. Der unbefangene Beobachter erkenntdie Kölnische Angelegenheit als sehr geeignet zur güt-liche n kirchlichen nnd staatsrechtlichen Ausgleich u n g,und als nähere Veranlassung zur Wiedervereinigungaller getrennten christlichen Religionsverwandten.
^Jn heb lehten (lachtuliwio (w.esui'oa .Xrk. XIV,i- heißt es ausdrücklich in reichsgefctzlicher Be-stimmung :
So wollen wir daran seyN/ daß die Klausa«saaeularus V0lt den Ilcdesiastieis stlausls) rechtlichunterschieden/ auch die darunter vorkommenden zwei-felhaften Falle durch gütliche/ mit dem papst-lichen Stuhle vorzunehmende Handlun-g e n u ndVe r g l e i ch e e r ledig sofort dem Papste/den Erz- und Bischöfen/ wie auch der weltlichenObrigkeit einer jeden ihr Recht und Judikatur un-gestört gelassen werden möge. — Dieses Reichs-Gcfetz findet zunächst rechtlich auf die clausuni.Anwendung. Aber die erleuchteten Kirchenverwalterund Staatsmänner richten den Blick auf den Rechts-punkt/ ohne das höhere Ziel alles Rechtes aus demAuge zu verlieren.