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1 (1838)
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neben dem kanonischen Rechte die deutschen Neichsgcsetze vielfältigin Betracht.

Die Fürstenkonkordate von 1447 bestimmen :

lilcclvslis Nclropolitsnis er L-ullelll'alilms, slcut e>Uonssteciis immeclistis llus oligencli suos rcszzective?caclsros »ecnnclum iocminos llncis communis ssseiitur,!ta Ismen, ut electiones ^csesentenlnc Homsno konülloi,c^ui legitimss conllcmsllil, nisi ex cstionslzili et eviäeuticsuss sc cle Lonsilio (lsrllinslium 6e cligniori et nlillocipersona ?sps üuxerit proviäemlum.

Den erzbischöflichen und bischöflichen Kirchen, so wie auchden unmittelbaren Klöstern, wird anerkannt das Recht, ihrePrälaten nach den Vorschriften der allgemeinen Kirchengesetzes llucis communis, des gemeinen Rechtes, des kanonischen undder deutschen Reichsgesetze) zu wählen, so jedoch, daß die Wahlendem römischen Papste vorgelegt werden sollen, welcher die ge-setzlichen bestätigt, wenn nicht derselbe aus einem weisen undoffenbaren Grunde und mit dem Rathe der Kardinäle dafürhält, die Kirche mit einer würdigern und nützlicher» Person zuversehen.

Reichsabschied von Augsburg 15Z0. Nachdem je die Gottes-und menschlichen Gebote, auch das Evangelium vermögen, daß manniemand das Seine mit Gewalt nehme, oder deß entsetzen soll,und dann solches mannichfaltig geschehen war, deßhalb wir taglichvon den verjagten Aebtcn w., auch andern angelaufen und mitflehender und klagender Bitte angerufen werden, ihnen zu demIhrigen wiederum zu verhelfen. Demnach wollte uns, als einemchristlichen Kaiser, der Rechtes niemand weigern sollte, nichtandersgebühren (dieweil die Rechte disponiren und wollen, daß einjeglicher Spoliirter und Entsetzter vor allen Dingen soll restituirtund wieder eingesetzt werden), dann derhalben gebührliches Ein-sehen zu thun: darum sei unser ernstlicher Befehl, daß der Chur-fürst von R. N. . . . . dieselben ?c. Geistlichen in ihre Gebietedavon sie entsetzt, verjagt und vertrieben sind, kommen lasse, sierestituire und einsetze, damit wir nicht verursacht würden, als einchristlicher Kaiser selbst gebührliche Exekution zu thun.

In dem Reichsgesetze (lspitulslio novissims llcxmmzxn 1,klow. Imx. scmxer LmZusti, srt. §« l!

daß gegen der Erz- und Bischöfe, oder der Domkapitel