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1 (1838)
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absonderliche I^-ivlleZis, hergebrachte 8tawta und Ge-wohnheiten in keiner Weise gehandelt werde. (Hier-nach kommen auch im vorliegenden Falle zur Anwendung:die kölnischen Statuten und Synodaldekrete. Diese sindbei 8clle»KI. ll'om. II. pag. 8178t9 verzeichnet.)

Kaiserliche Verordnung Friedrichs II aus dem Reichstage zuMainz 12ZS: Wir gebieten auch vestiglich, daß man in allemrömischen Reich an geistlichen Dingen nach Gebot und nach Rathder Erzbischöfe sich halte, und der Bischof und der Erzpriesternach geistlichem Recht. Man soll auch die weltlichen Gerichtean ihrem Rechte behalten.

Schwaben-Spiegel: Aus den zweien Büchern (De-kret und Dekretal) nimmt man all die Rechte, deren geistliches undweltliches Gericht bedarf.

Kaiserliche Hofrathsordnung Tit. 7. §.: Sosollen a uch unsere Kaiserliche Wahl - Kapitulation, das (Zorxusjucis civilis cd canonici, und der Stände ?iivilcgia auf derReichshofrathstafel, damit man sich derer gebrauchen könne,stets vorhanden seyn.

(lanoncs Vnl^o ^postoloc. canon : lllpisco^us sk>Ziijnscoxis juclicanclus. Der Bischof ist von Bischöfen zu richten.

Der Canon 6 des allgemeinen (zweiten ökumenischen) Kon-ciliums der Christenheit zu Konstantinopel vom Jahre ^55:kocrns sinkicanlli sine lllpiscopi ocrllocloxi. Welches Rechtsver-fahren Statt finden solle bei der Anklage orthodoxer Bischöfe.

Illaeuir 8anctac 8)'noclo llipisco^oiuin , c^ui (ionsdgnri-no^ioli convenccunt:

Die heilige Synode der Bischöfe, zu Konstantinopel versam-melt, hat beschlossen:

1) Nicht ohne Prüfungsollen die Ankläger wider einen Bischofzugelassen werden; nicht alle sind zu gestatten, nicht alle auszu-schließen.

Non sino (kiscussions allminoi'e acvussloccs (sllvccsusL^iscopum), ncc omnibus corum, c^ni lllcclesias sclminisNant,secnsalioncs ^>ocmiltecc, ncc omnes exclucloce.

2) Persönliche Klagen (ycivatso gnerelae) sollen vonAllen, auch von Heiden, angebracht werden dürfen; kirchlicheAngelegenheiten (ccs Lccle»igsric»c) nur von Glaubens-genossen.