— 37 —
absonderliche I^-ivlleZis, hergebrachte 8tawta und Ge-wohnheiten — in keiner Weise gehandelt werde. (Hier-nach kommen auch im vorliegenden Falle zur Anwendung:die kölnischen Statuten und Synodaldekrete. Diese sindbei 8clle»KI. ll'om. II. pag. 817—8t9 verzeichnet.)
Kaiserliche Verordnung Friedrichs II aus dem Reichstage zuMainz 12ZS: Wir gebieten auch vestiglich, daß man in allemrömischen Reich an geistlichen Dingen nach Gebot und nach Rathder Erzbischöfe sich halte, und der Bischof und der Erzpriesternach geistlichem Recht. — Man soll auch die weltlichen Gerichtean ihrem Rechte behalten.
Schwaben-Spiegel: Aus den zweien Büchern (De-kret und Dekretal) nimmt man all die Rechte, deren geistliches undweltliches Gericht bedarf.
Kaiserliche Hofrathsordnung Tit. 7. §. 2ä: Sosollen a uch unsere Kaiserliche Wahl - Kapitulation, — das (Zorxusjucis civilis cd canonici, und der Stände ?iivilcgia auf derReichshofrathstafel, damit man sich derer — gebrauchen könne,stets vorhanden seyn.
(lanoncs Vnl^o ^postoloc. canon : lllpisco^us sk>Ziijnscoxis juclicanclus. Der Bischof ist von Bischöfen zu richten.
Der Canon 6 des allgemeinen (zweiten ökumenischen) Kon-ciliums der Christenheit zu Konstantinopel vom Jahre ^55:kocrns sinkicanlli sine lllpiscopi ocrllocloxi. Welches Rechtsver-fahren Statt finden solle bei der Anklage orthodoxer Bischöfe.
Illaeuir 8anctac 8)'noclo llipisco^oiuin , c^ui (ionsdgnri-no^ioli convenccunt:
Die heilige Synode der Bischöfe, zu Konstantinopel versam-melt, hat beschlossen:
1) Nicht ohne Prüfungsollen die Ankläger wider einen Bischofzugelassen werden; nicht alle sind zu gestatten, nicht alle auszu-schließen.
Non sino (kiscussions allminoi'e acvussloccs (sllvccsusL^iscopum), ncc omnibus corum, c^ni lllcclesias sclminisNant,secnsalioncs ^>ocmiltecc, ncc omnes exclucloce.
2) Persönliche Klagen (ycivatso gnerelae) sollen vonAllen, auch von Heiden, angebracht werden dürfen; kirchlicheAngelegenheiten (ccs Lccle»igsric»c) nur von Glaubens-genossen.