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zu entscheiden waw Auch dieses Erkcnntniß wird auf die imvorhergehenden Paragraph bestimmte Weise vollzogen.
tz. sso. Halt der Gerichtshof dafür, daß der Beschuldigtean ein Polizei- oder Korrektivnnclgericht verwiesen werden muß,so verweist er ihn dahin, und bestimmt das Gericht, das überdie Sache erkennen soll. — In so fern die Sache an ein bloßesPolizeigericht verwiesen wird, ist der Beschuldigte in Freiheit zusetzen.«
In so fern die Kirche als moralische Person und die Kir-chenverfassung als ein Ganzes erscheint, ist rechtlich nicht zu ver-kennen, daß ihre uralten, im deutschen Reiche befestigten Rechteund Institutionen durch den politischen Wechsel, namentlich durchdie französische Revolution und deren Folgen nicht konnten auf-gehoben werden. Bei der verschiedenartigen Besitznahme derLänder und Veränderung der Tcrritorial-Hoheit konnte sie nichtalle Tage ihr Kleid wechseln. Der Friedensschluß von Lünevilleund der Reichs-Deputations-Hauptschluß stehen in der Geschichteda, aber Säkularisation der Kirche ist ein Widerspruch im theo-logischen und juridischen Sinne. Denn Saeculuin ist nichtIlcclLsis, Irrdisch nicht Himmlisch, Sinnlich nicht Uebersinnlich,Natürlich nicht Uebernatürlich, Nein ist nicht Ja. Darum sagtder Apostel: In Christo ist nicht Nein und Ja, sondern Ja!Werdet nicht gleichförmig diesem saeculum!
Schcnkl. tz. Zvä. Die kirchlichen Rechte und Prärogativender Erzbischöfe und Bischöse, als solche äuris ckivnck, konntenwesentlich (imrinsece) durch die Säkularisation (in dem Reichs-Deputations-Hauptschluß von 1803) und durch die nachherigenpolitischen Wechsel '(Suspension des tausendjährigen deutschenReiches 12. Juli 1806, Errichtung des Rheinischen Bundes is.Februar 181» u. s. w.) rechtlich nicht unterdrückt oder verändertund beschränkt werden, und blieben dieselben nach der Säkulari-sation (gegen welche die Kirche feierlich protestirt hat). Denn, nachgöttlichem Rechte: Unrecht wird nimmer Recht. (Schenkt, ebend.)
Gegen die Bestimmungen des Westphälischen Friedens von1648 ist, nur in so weit sie der katholischen Kirchenachtheilig sind, mit allen ihren Folgen von Seiten despäpstlichen Stuhles protestirt in der Bulla ^cckus ckoiuus Oeilnnocent. X: ^Uurius, sau uwius^ue paois llujusintxli arli-'culos, caLlorsgue in ckieU!. Instrumontis contonta, csuao La-