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faßten, von ihm unterzeichneten Antrag auf dem Gerichtstischenieder, und verläßt so wie der Gerichtsschreibcr das Rathszimmer.
tz. 225. Die Richter schreiten sogleich zur Werathschlagung,setzen sie ununterbrochen bis zum Beschlüsse fort, und dürfen sichinzwischen mit niemanden anders besprechen.
tz. 226. Der Gerichtshof erkennt durch ein und dasselbeUrtheil zugleich über alle Verbrechen, welche mit demjenigen, wo-von vorzüglich die Rede ist, in Verbindung stehen, in so fern ihmdie Aktenstücke davon zu gleicher Zeit vorgelegt worden.
(locke llir. (6 cke la ^I'ooockllt'e eivile:tz. 806. In allen dringenden Fällen, oder wo es daraufankömmt, daß über Beschwernisse, die sich auf Vollstreckung einesexekutorischen Titels oder eines Urtheils beziehen, provisorisch ent-schieden werden soll, wird auf die hier unten bestimmte Weiseverfahren.
§. 807. Die Klage wird bei einer besondern Audienz an-gebracht, welche von dem Präsidenten des ersten Instanzgerichtesoder von dem Richter, der dessen Stelle vertritt, an einem vondem Gerichte bestimmten Tage und zu festgestellter Stunde zudiesem Ende gehalten wird.
tz. 803. Wenn inzwischen der Vorfall keinen Aufschub leidet,so mag der Präsident, oder derjenige, der seine Stelle vertritt,die Erlaubniß ertheilen, daß man den Gegner aus eine bestimmteStunde, selbst an Festtagen vorlade, um in der Audienz oder inder Behausung des Präsidenten oder des Richters zu erscheinen,und in diesem Falle darf die Vorladung anders nicht als zuFolge einer Ordonanz des Nichters geschehen, der zu diesem Endeeinen Huissier kommittirt.
tz. 229. Entdeckt der Gerichtshof in den Prozeßakten keineSpur eines Verbrechens oder Vergehens, das in dem Gesetze dafüranerkannt sey, oder keine hinlänglichen Anzeigen, daß der Beschul-digte eines Verbrechens oder Vergehens schuldig sey, so befiehlter, ihn in Freiheit zu setzen, und dieser Befehl wird auf derStelle vollzogen, in so fern keine weitere Ursache vorhanden ist,ihn in VerHaft zu halten. — Unter gleichen Umständen bestätigetder Gerichtshof die Verfügung der ersten Richter, wenn dieseschon auf Freilassung des Beschuldigten erkannt hatten, undalso nur über den Werth einer dagegen eingelegten Opposition
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