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Über das Papstthum : neu bearb.
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Politisches Interesse beim Papstthume.

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säumt hatte, ist cs später dem Kaiser aus politischen Gründennicht wohl möglich gewesen, vom Papstthume abzugehen, wenn eres auch gewollt hätte. Denn jetzt waren die geistlichen Fürstenverpflichtet, es mit ihm zu halten, um in ihm einen Rückhalt ge-gen die weltlichen Fürsten zu haben. Ware der Kaiser vom Papsteabgegangen, so hätte er erstlich die Clerisei gegen sich gehabt; vonden weltlichen Fürsten aber würde er sich so sichern Beistand nichthaben versprechen können, vorzüglich da die alten fürstlichen Häu-ser, die wegen ihres Abganges vom Papstthume nicht wohl Hoff-nung haben konnten, zur Kaiserkrone zu gelangen, alsbald, wennauch der Kaiser würde protestantisch geworden sein, das gleicheRecht dazu prätendirt haben würden, wie das Haus Oesterreich.Auch hätte der Papst Himmel und Hölle gegen ihn erregt, undauch Frankreich würde bei solcher Gelegenheit nicht versäumt ha-ben, einen Sprung nach der Kaiserkrone zu thun, dem sich dannin diesem Falle vielleicht ein großer Theil der Geistlichkeit nichtabgeneigt bewiesen haben würde.

Die Spanier haben sich stets für große Eiferer für den päpst-lichen Stuhl ausgegeben, weil ihnen die Gunst des Papstes un-entbehrlich war, um ihren Einfluß auf Neapel und Mailand un-gestört zu erhalten. Auch waren sie stets gewohnt, unter dem Vor-wande, die katholische Religion zu erhalten und zu verbreiten, ihrepolitischen Plane zu verfolgen, die ihnen jedoch mcistentheils miß-lungen sind. Nicht zu gedenken, daß die Clerisei in Spanienziemlich mächtig ist, und daß man dort dem gemeinen Wolke gräu-liche Dinge von den Protestanten weiß gemacht hat.

Frankreich hat sich stets minder passionirt für den Papst be-wiesen, sowie auch die französische Kirche niemals absolut dem rö-mischen Stuhle unterworfen gewesen ist ^). Wollte ihr der

«-) Schon Ludwig der Heilige hatte durch eine pragmatische San-ction die Einmischungen des Papstes in die französische Kirche sehr be-schränkt. Noch mehr aber geschah dies unter Karl VII., der im I. 1438die pragmatische Sanction des baselcr Conciliums, worin festgesetzt wor-den war: daß das Concilium über dem Papst stehe, daß es den Papstabsetzen könne, daß nicht nur Bischöfe, sondern auch andere Gelehrte aufden Concitien stimmen sollten, daß bcm Papste keine Annaten mehr zuzahlen seien ec. ec>, als französisches Reichskirchengesetz proclamirte, wor-

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