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Christliche Kirche unter Konstantin.
lung zusammen zu berufen der Obrigkeit zukam, wie sie es dennau h lange Zeit ausgeübt, sondern ihr auch wenigstens die obereLeitung und der Borsitz in dergleichen Versammlungen gebührte,wenn anders das, was beschlossen ward, die Kraft eines Gesetzesoder einer richterlichen Sentenz im Staate erlangen sollte. Zwarkommt der Obrigkeit so wenig, als der Geistlichkeit, die Machtzu, neue Glaubens-Artikel zu machen, oder die Aussprüche derheiligen Schrift nach ihrem Gutdünken auszulegen. Da aberAlles und Jedes, was ein Christ glauben soll, in der Bibel steht,welche von Gott allen Menschen veröffentlicht, nicht aber, gleicheinem sibyllinischcn Buche, nur einer gewissen Klasse von Priesternin Verwahrung gegeben worden ist, und weil nicht nur die Geist-lichen, sondern jeder einsichtige Mensch, sich in Besitz der Mittelsetzen kann, durch die man die Bibel richtig und gründlich zuverstehen und zu erklären vermag: so kann es durchaus nicht alsunzulässig erscheinen, wenn bei Versammlungen, wo von Strei-tigkeiten, die aus verschiedenartiger Schrifterklärung entspringen,gehandelt wird, die weltliche Obrigkeit wenigstens das Direkto-rium führt. Wenigstens wird dadurch unter Anderm auch so vielbezweckt werden, daß alle Hitze und heftigere Leidenschaft, die so oftbei solchen Streitigkeiten Platz finden, so viel als möglich gemä-ßigt, Alles vernünftig erwogen, die Sache nicht aus lcdiger Be-gierde zu widersprechen etwa zu hoch getrieben, Keiner durch Ka-lumnien oder Verdrehung der Worte und Meinungen gekränkt,
gehörenden Dinge nicht ausschließe und etwa für untüchtig halte. Denndas Amt eines Lehrers bestehe nicht allein in Lehre», Bitten, Flehen,Ermahnen, sonder» auch im Rathen. „Warum sollten sie also nicht inKirchensachen auch zu Rathe gezogen werden können, und warum solltenes nicht die Regeln der gesunden Vernunft selbst an die Hand geben, daßein Fürst wohl thue, wenn er in Kirchensachen auch den guten Rath derKirchendiener hört, und nach Gelegenheit befolgt? Es muß aber hierbeiwiederum nicht vergessen werden, einmal, daß unter dem Prätcxte zu ra-then, Geistliche sich nicht in Kriegs- und Kammersachen oder andere po-litische Handel mischen, die mit dem Kirchcnregimente nichts zu thunhaben. Sodann: daß ihr gegebener Rath die Schranken eines Rathschla-ges nicht überschreite, und sich keine gesetzliche Gewalt anmaße. So wares ein Fehler von Constantin d. Gr., daß er den Bischöfen aus den Con-cilien auch ?vta äorisiva und nicht bloß ewnsultatira einräumte."