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der zwar Verminderung Seiten der Administration,aber, ohne Zustimmung der Generalversammlung, niemalseine Ueb er schreitung nachweisen dürfte. — Es willuns bedünkcn, als wenn seit 1839 Zeit genug für dieeinzusammelnden Erfahrungen vorübergegangen wäre, umeine solche Maaßregel vollkommen zu rechtfertigen undzu ermöglichen. — Auch wäre es wohl zweckmäßig, wenndiejenigen Personen, welche sich bei der Hauptver-sammlung als Actionaire legitimirten, dadurch, daßsie ihre Namen im Beisein der verpflichteten Notareunterzeichneten, sich das Recht verschafften, einen gewissenZeitraum hindurch sowohl die Rechnungs-Acten des ver-flossenen Jahres, als auch die Protokolle des Ausschusses:c.einzusehen. Wenigstens scheint uns ein solches Verlangeniin Bereiche der Billigkeit und Angemessenheit zu liegen. —Es kann ja keine Geheimnisse für die Actionaire geben,mindestens nicht über Vergangenes! — Zn diesemEnde wäre nur ein besonderes, namhaft zu machendesLocal anzugeben, wo den Interessenten die Acten zn be-stimmten Stundet: Vor- und Nachmittags vorlägen. —
Die bisher für diesen Zweck befolgte Modalität hattewahrlich nicht den geringsten Erfolg. Denn, was konntees den Actionaire» nützen, daß während der Generalver-sammlung eine Anzahl Actenstöße auf einer langen Tafellagen, weil doch Niemand iin Laufe der Verhandlungendavon Gebrauch machen konnte, eben so wenig in denkurzen Pausen zwischen der Diöcussion.
Jetzt zu einem andern Gegenstände. — Wenn wirdamit völlig einverstanden sind, „daß jeder Arbeiter