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Landes gehört, kau dadurch besser in Ordnungerhalten werden. — Berichrc, die man ei-nem Kammerkollcglo abzustatten hat, werdendurch Verweisung ans die Saal- und Lagcr-bücher deutlicher und bestimmter, und endlichgcw'nuet auch die Geographie durch die Lager«büchcr, in Absicht der Berichtigung der Grän-zen u. dgl.
§. 265. Ob es gleich immer angenehmist, eine ganze Feldmark mit allen einzelnenkleinern Abtheilungen auf einer einzigen Chartevor sich zu sehen, so ist es doch beym Ge-brauche de>- Lagcrbüchcr, beym Nachschlagenund Aussuchen einzelner Grundstücke, etwasunbequem, wenn man allemahl die Flnrcharteselbst auseinander rosten, und das verlangtemühsam darauf suchen muß, zu gcschwcigcn,daß durch den öfteren Gebrauch eine so großeFlurcharke selbst nach und nach beschädiget,und zuletzt ganz unbrauchbar wird. —
Man kan daher zum Gebrauche des La-gerbuches, die einzelnen Entwürfe, die manauf dem Meßtische bekommen hat, besondersins Reine bringen und ausarbeiten, und sol-chergestalt Charten von einzelnen Theilen derFlur verfertigen, die eine mäßige Größe ha-ben , folglich leichter zu behandeln sind, undsich in ein besonders Buch zusammen bindenlassen, welches demnächst zur Vergleichung
mit