verfahren, wo z. E. dZ, I"s, die Ver-bindungslinien wären, wodurch das Stück I)seine richtige jage gegen VII erhielte. Eserhellet, daß dadurch auch alle Stücke L, I)u. s. w. ihre richtige jage unter einanbcr selbstauf der Feldcharre bekommen müssen.
VIII. Die Ordnung, nach welcher mineinzelne Stücke einer Flur vermessen werden,hängt von allerley Umstanden ab. So wirdman z. E. am besten thun, die Vermessungder Wälder im Frühjahre oder Herbste vorzu-nehmen, da die Bäume kein Laub haben. —Der Aecker und Wiesen, wenn sie abgemähetsind. — Wenn es angehet, so kan man da-bey die Theile der Feldmark, die zunächst anihren Gränzen liegen , zuerst vornehmen , umzugleich diese Gränzen und den ganzen Umfangder Feldmark zu erhalten, ehe man die tieferhinein liegenden Grundstücke entwirft. DieGränzen müssen zu der Absicht von Gerichts-herren , Beamten, Forstern, Fcldgcschworneuu. dgl. vorher genau berichtiget, gehörig ver-steinet oder vcrpfählt, und mit Nummern ver-schen wcrdeil. ,
Streitige Gränzen müssen vorzüglich an-gemerkt werden, wobey denn die Nachbarnzugegen seyn müssen.
Man siehet leicht, daß bey einem solchenVermessungSgeschäfte allerley Gehülfen erfor-dert