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Entwurf des Strafgesetzbuches für die Preußischen Staaten : nach den Beschlüssen des Königlichen Staatsraths
Entstehung
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1. wenn cr einen dieser Zwecke wirklich erreicht hat, mit fünf bis zehnjährigerStrafarbcit oder Zuchthausstrafe,

2. sonst aber mit Strafarbcit oder Zuchthaus von einem bis zu fünf Jahren.

Hat derselbe sich zugleich der Nothzucht, Körperverletzung, oder eines andernVerbrechens gegen die Entführte schuldig gemacht, so finden die Vorschriften der

118. u. f. Anwendung.

Z. 359.

Die Bestimmungen des Z. 358. treten auch gegen denjenigen ein, welcherein noch nicht volle sechszehn Jahr altes Mädchen, mit ihrer Einwilligung, jedochohne Zustimmung ihrer Eltern oder Vormünder, zu den eben daselbst angegebenenZwecken entführt.

Z. 360.

Ist eine minderjährige Frauensperson, welche schon das sechszchntc Jahrzurückgelegt hat, mit ihrem Willen aus der Gewalt ihrer Eltern oder Vormünderentführt worden, so soll der Thäter mit Gcfängniß nicht unter sechs Monaten odermit Strafarbeit bis zu drei Jahren, die Entführte selbst aber mit der Hälfte dieserStrafen belegt werden.

Z. 361.

Die Entführung wird nicht von Amtswegcn bestraft, sondern in den Fällendes Z. 358. nur.auf.den Antrag der Entführten oder ihrer Eltern, ihres Vormundesoder Ehegatten, und in den Fällen der KZ. 350. und 360. nur auf den Antragder genannten Angehörigen der Entführten.

Z. 362.

Hat der Entführer die Entführte gchcirathct, so findet die Bestrafung nurdann statt, wenn die Ehe zuvor für nichtig erklärt worden ist.

Z. 363.

Wer unbcfugtcrweise gegen einen Andern Gewalt oder Drohungen anwendet,um ihn zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nöthigcn, soll, wennseine That nicht ein anderes schwereres Verbrechen darstellt, auf Antrag des Gcnö-thigtcn mit Gcfängniß oder Strafarbeit bis zu zwei Jahren bestraft werden.

s. 36ff.

Wer einen Andern mit einem strafbaren Angriff unter solchen Umständen 5. Drohung,bedroht, bei denen die Erfüllung der Drohung zn erwarten steht, soll, in sofernnicht für gewisse Fälle eine besondere Strafe bestimmt ist, auf Antrag des Bedrohtenmit Geldbuße bis zu zweihundert Thalern oder mit Gefänglich bis zu sechs Monatenbestraft, und kann zugleich unter Polizei-Aufsicht gestellt werden (M 39. u. f.).

Ist die Drohnng schon als Versuch eines Verbrechens zu betrachten, sotritt, statt der vorstehend bestimmten Strafe, die Strafe dieses Versuchs ein.

Z. 365.

Wer widerrechtlich in das Haus, die Wohnung, das Geschäftszimmer oderdas befriedigte Bcsitzthum eines Andern, oder in abgeschlossene Räume, welchezum öffentlichen Dienste bestimmt sind, eindringt, oder, wenn cr ohne Bcfugniß

Nothigung.

6. Verletzung des Haus-rechts.