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Entwurf des Strafgesetzbuches für die Preußischen Staaten : nach den Beschlüssen des Königlichen Staatsraths
Entstehung
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darin verweilt, auf geschehene Aufforderung sich nicht entfernt, ist auf Antrag desBeleidigten mit Geldbuße bis zu einhundert Thalern oder mit Gefangniß bis zudrei Monaten zu bestrafen. Diese Strafe kann auf Strafarbeit bis zu zwei Jahrenerhöht werden, wenn sich Mehrere vereint dieses Verbrechens schuldig gemachthaben. War der Thatcr bei Verübung des Verbrechens mit Waffen versehen, oderist Gewalt an Sachen verübt worden, so tritt Gefangniß nicht unter drei Monatenoder Strafarbeit bis zu vier Jahren ein.

Fmlfzehtttee Titel»

Überschreitung und Mißbrauch des Rechts

der Zucht.

Z. 366.

Wer vermöge des Rechts der Zucht zur Anwendung einer körperlichen Züch-tigung befugt ist, und diese Bcfugniß, es sey in der Art oder in dem Maaßc derZüchtigung, überschreitet, hat, wenn er dem Gezüchtigten eine der in den W. 322.und 323. bezeichneten Verletzungen zufügte, Gefangnißstrafe nicht unter einemMonate oder Strafarbcit bis zu fünf Jahren, in leichtern Fallen aber Geldbußebis zu hundert Thalcrn oder Gefangnißstrafe bis zu drei Monaten verwirkt.

Z. 367.

Wer vermöge des ihm zustehenden Rechts der Zucht zu einer Einsperrungbefugt ist, und diese Bcfugniß, es sey in der Art oder in der Dauer der Einsper-rung überschreitet, soll mit Gefangniß oder mit Strafarbcit bis zu fünf Jahrenbelegt werden. In minder erheblichen Fallen kann, anstatt der Gefangnißstrafe,aus Geldbuße bis zu hundert Thalcrn erkannt werden.

§. 368.

Wenn bei Ausübung des Rechts der Zucht Lehrer oder Erzieher gegen ihreSchüler oder Zöglinge, Lchrherren oder Meister gegen ihre Lehrlinge oder Gesellen,Dienstherrschaften gegen ihr Gesinde, und Schiffs-Kapitainc gegen die Schiffs-Mannschaft eine Ucbcrschreitung anderer Art, als der in den W. 367. und 368.bezeichneten, sich schuldig machen, so tritt eine Geldbuße bis zu einhundert Thalcrnoder eine Gefangnißstrafe bis zu drei Monaten ein.

Die Vorschrift des K. 28t. wegen der dem Beleidigten zu leistenden Privat-Genugthuuug findet hier gleichfalls Anwendung.

Z. 369.

In den Fällen des Z. 368., so wie in den minder erheblichen Fallen derZZ. 366. und 367. findet eine Bestrafung nur auf den Antrag des Beleidigten oderdesjenigen statt, welcher denselben vor Gericht zu vertreten gesetzlich befugt ist.

Z. 370.

Erlaubt sich derjenige, welchem zwar ein Recht der Zucht, nicht aber dieBcfugniß zur körperlichen Züchtigung oder zur Einsperrung zusteht, seinen Unter-gebenen körperlich zu züchtigen oder einzusperren, so finden gegen ihn die allgemeinen