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Z. 355.
Diese Strafbcstimmung (K. 354.) findet keine Anwendung, wenn
4. ein auf der That ertappter oder flüchtiger Verbrecher, ein entflohener Gefan-gener oder Sträfling, oder eine Person unter Umständen, welche sie derBcabsichtigung eines Verbrechens verdächtig machen,
2. im Falle der Nothwchr (§. 84.) oder einer erlaubten Sclbsthülfe (§. 101.)derjenige, gegen welchen sie ausgeübt wurde, oder
3. Jemand in einem Zustande, durch welchen er selbst oder Andere der Gefahreiner erheblichen Beschädigung ausgesetzt sind, zur Abwendung dieser Gefahr
festgenommen, und der Obrigkeit ohne Verzug der Festgenommene überliefert, oderdoch die geschehene Festnehmung angezeigt worden ist.
Befindet sich in dem Falle zu 3. der Festgenommene unter der Aussicht desVaters oder Ehemanns, so ist die Uebcrlicferung oder Anzeige an die Obrigkeitnicht erforderlich.
Z. 350.
2. Menschenraub. Wer flH nnbcfugterwcise eines Menschen entweder durch List oder Gewalt,
oder vor dessen zurückgelegtem sechszchntcn Jahre ohne die Einwilligung seinerEltern oder Vormünder bemächtigt, und ihn entweder dem Schutze des Staatsdurch Entfernung aus dem Staatsgebiete, oder dem Schutze derjenigen entzogenhat, unter deren Aufsicht oder Gewalt er steht, soll bestraft werden:
1. mit zwanzigjähriger bis lebenslänglicher Zuchthausstrafe, wenn dabei beab-sichtigt wurde, den Geraubten in entfernte Wcltgcgcndcn auszusetzen, oderihn in Sklaverei oder Leibeigenschaft zu bringen;
2. mit Zuchthausstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren, wenn der Geraubte inauswärtige Kriegs - oder Schiffsdicnste gebracht werden sollte, oder wenn einnoch nicht volle sechszchn Jahre altes Kind geraubt worden ist, um dasselbezum Betteln oder zu andern unsittlichen Zwecken zu gebrauchen, oder wenn dasVerbrechen gegen ein solches Kind von Seiltänzern, Kunstreitern, Marionetten-Spielern oder Gauklern verübt worden ist;
3. mit Strafarbeit oder Zuchthausstrafe von fünf bis zu zehn Jahren, wenn dasVerbrechen zu andern Zwecken verübt wurde.
Z. 357.
Ucberlasscn Eltern oder Vormünder ein noch nicht volle sechszchn Jahrealtes Kind einem Andern zu den im A. 356. I^o. 1. und 2. bezeichneten Zwecken,so soll sowohl gegen den letzteren, als gegen die Eltern oder Vormünder in denFällen No. 1. fünf- bis zehnjährige Zuchthausstrafe, und in den Fällen No. 2.Strafarbcit bis zu fünf Jahren eintreten.
Die Strafe fällt jedoch weg, wenn die Ucberlassung an Seiltänzer, Kunst-reiter, Marioncttcnspiclcr oder Gaukler mit obrigkeitlicher Genehmigung erfolgt ist.
Z. 358.
3. Entführung. Wer ssch einer Frauensperson durch List oder Gewalt bemächtigt, und die-
selbe hinwegführt oder in seiner Gewalt zurückhält, um sie zur Eingehung einer Eheoder zum unehelichen Beischlaf zu vermögen, wird bestraft: