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Entwurf des Strafgesetzbuches für die Preußischen Staaten : nach den Beschlüssen des Königlichen Staatsraths
Entstehung
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Erster Tbeil.

Von Verbrechen und Polizei-Vergehen und derenBestrafung überhaupt.

Erster Titel.

Von Verbrechen.

Urster Abschnitt.

Von der Anwendung der Strafgesetze.

Z. t.

^tlle von Preußischen Unterthancn im Jnlande oder Auslande verübte Verbrechensind nach den Gesetzen des Preußischen Staats zu bestrafen.

§. 2.

Auch gegen Ausländer, welche wegen eines im Jnlande oder Auslande ver-übten Verbrechens vor den hiesigen Gerichten zur Untersuchung gezogen werden,sind die Preußischen Strafgesetze anzuwenden. Eine Ausnahme tritt nur ein,wenn die ini Auslande begangene, nach den Preußischen Gesetzen strafbare Hand-lung nach den Gesetzen des Auslandes straflos ist und kein Verbrechen gegen denPreußischen Staat oder gegen einen Preußischen Unterthan enthält.

S- 3.

Wegen Verbrechen, welche im Auslände von einem Inländer oder Ausländerverübt worden und nicht gegen den Preußischen Staat oder einen PreußischenUnterthan gerichtet sind, darf die Untersuchung nur mit Genehmigung des Justiz-Ministers eingeleitet werden.

§. ä.

Auf Verbrechen Preußischer Militairpcrsonen finden die Vorschriften diesesGesetzbuchs nur in soweit Anwendung, als nicht die Militairgesctzc ein Anderesbestimmen.

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