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Entwurf des Strafgesetzbuches für die Preußischen Staaten : nach den Beschlüssen des Königlichen Staatsraths
Entstehung
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Zweiter Theil.

Von den einzelnen Verbrechen und deren Strafen.

Erster Titel.

H o ch v e r r a t h.

§. 141.

^)es Hochverraths macht sich ein Preußischer Untcrthan schuldig, welcher esunternimmt,

4. das Leben oder die Freiheit des Königs zu gefährden,

2. das Königliche Haus, den König oder den Thronfolger zu verdrängen, oderdie Thronfolge zu verändern,

3. das Staatsgebiet ganz oder thcilweisc der Herrschaft des Königs zu entziehen,oder

4. die Staatsverfassung gewaltsam zu ändern.

Z. 142.

Auch derjenige Preußische Unterthan begeht einen Hochvcrrath, welcher esunternimmt, auf gewaltsame Weise den Deutschen Bund aufzulösen, die Bundes-Verfassung zu ändern, oder das Bundesgebiet zu verkleinern.

Z. 143.

Das Verbrechen (KZ. 141. u. 142.) ist als vollendet anzusehen, wenn

a) zu dessen Verübung ein Angriff erfolgt, d. h. eine solche Handlung, durchwelche das verbrecherische Vorhaben unmittelbar zur Ausführung gelangensollte, unternommen, oder

U) der Angriff (litt, o.) mit einer oder mehreren Personen bereits verabredetworden ist.

§. 144.

Der Hochvcrrathcr hat die Todesstrafe und in dem Falle des K. 141. l>"o. 1.geschärfte Todesstrafe verwirkt.

Ist es jedoch in dem Falle des §. 143. litt. b. noch nicht zur Unternehmungdes verabredeten Angriffs gekommen, so tritt gegen diejenigen Thciluchmer, welchenicht zu den Anstiftern oder Rädelsführern gehören, zehnjährige bis lebenswicrigeZuchthausstrafe ein.

Z. 145.

Wer öffentlich durch Rede oder Schrift zu einem hochverrätherischen An-griffe auffordert, ist, wenn diese Aufforderung die Unternehmung des Angriffs nichtzur Folge hat und auch nicht in Folge einer Verabredung (K. 143. litt, li.) gesche-hen ist, mit zehnjähriger bis lcbcnswicriger Zuchthausstrafe zu belegen.

D

Entwurf.