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Entwurf des Strafgesetzbuches für die Preußischen Staaten : nach den Beschlüssen des Königlichen Staatsraths
Entstehung
Seite
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Z. 348.

Bei drei bis zehn Thalern Geldbuße soll Niemand innerhalb der StädtePferde einfahren.

Z. 349.

Gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher in den Städten mit Schlittenohne Geläute oder Schelle fahrt.

Z. 33V.

Niemand darf Pferde in Städten oder Dörfern auf öffentlichen Straßen 8.oder Plätzen oder an andern Orten , wo sie durch Ausreißen oder Schlagen odersonst Schaden anrichten können, ohne Aufsicht mit Vernachlässigung der erforderlichenSicherheits-Maaßregcln stehen lassen. — Der Führer eines Fuhrwerks muß beimAnhalten, wenn er sich von demselben entfernen will, die Pferde zuvor absträngen,imglcichcn während des Fahrcns entweder stets auf dem Fuhrwerke, das Leitseil inder Hand, oder auf einem der Zugthiere, oder in ihrer unmittelbaren Nähe bleibenund das Gespann beständig unter Aufsicht halten. Wer diesen Vorschriften zuwiderhandelt, bat eine Geldbuße von einem bis zu zehn Thalcrn verwirkt.

§. 331.

Wer nach der öffentlichen Straße oder nach Orten hinaus, wo Menschen s.zu verkehren pflegen, vor seinen Fenstern, oder sonst an seinem Hause Sachen ohnegehörige Befestigung aufstellt oder aushängt, durch deren Herabfallen oder UmstürzenJemand beschädigt werden kann, hat Geldbuße bis zu fünf Thalcrn zu gewärtigen.

Z. 332.

Gleiche Strafe hat derjenige verwirkt, welcher Sachen, wodurch die Vor-übergehenden beschädigt oder verunreinigt werden können, aus den Fenstern odersonst vom Hause herabwirft oder gießt.

Z. 333.

Die Nichtbcfolgung der zur Unterhaltung der öffentlichen Reinlichkeit an to.den Häusern oder auf den Straßen erlassenen Ortspolizci-Verordnungen ist, soferndiese nicht eine andere Strafe bestimmen, mit Geldbuße bis zu fünf Thalernzu ahnden.

Vernachlässigte Auf-sicht über Pferde.

Unvorsichtiges' Auf-stellen oder Aufhän-gen von Sachen..

Vernachlässigung deröffentlichen Reinlich-keit.

Vierzehnter Titel.

Verbrechen wider die persönliche Freiheit.

Z. 334.

Wer unbefugter Weise einen Menschen des Gebrauchs der persönlichen 1. Widerrechtliches Gefan-Frcihcit beraubt, ist mit Gefangniß oder mit Strafarbcit oder Zuchthaus bis zu genhaltcn.fünf Jahren zu bestrafen.

War die Freihcits-Beraubung mit Gefahr oder Nachthcil für die Gesundheitverbunden, oder wurde sie an Eltern (Z. 74.) verübt, so tritt Strafarbcit oderZuchthaus bis zu zehn Jahren ein.

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