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Entwurf des Strafgesetzbuches für die Preußischen Staaten : nach den Beschlüssen des Königlichen Staatsraths
Entstehung
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In der Anwendung dieser Vorschriften macht es keinen Unterschied, ob diestrafbare Handlung vor oder nach der Anstellung des Beamten begangen worden ist.

Z. 617.

Gemeinsame Bestim- Die Bestimmung im ersten Satze des Z. 616. findet auch auf Amtsver-

mnngen. brechen Anwendung.

Z. 618.

Hat ein Beamter sich des Versuchs zu einem Amts - oder gemeinen Ver-brechen, welches die Kassation oder Amtsentsetzung nach sich zieht, schuldig gemacht(§§. 58. und 59.), oder an einem solchen Verbrechen als Gchülfc, Begünstigeroder in anderer Weise Theil genommen (W. 79. bis 72.), so ist, sofern nichtdie Bestimmungen des A. 616. Platz greifen, nach richterlichem Ermessen aufAmtsentsetzung oder nach dem Maaßstabc des K. 614. auf Freiheitsstrafe zu erkennen.

Z. 619.

Hat ein Beamter sich des Versuchs zu einem mit der Degradation bedrohtenVerbrechen schuldig gemacht oder an einem solchen Verbrechen auf die im A. 618.erwähnte Art Theil genommen, so ist gegen denselben nach richterlichem Ermessenauf Degradation oder Gefangnißstrafe zu erkennen.

Z. 620.

IV. Verbrechen entlassener Wenn entlassene Beamte ein Verbrechen begehen, welches, wem: sie noch

Beamten. i,n Dienste befindlich waren, die Kassation oder Amtsentsctzung zur Folge gehabt

haben würde, so sind dieselben des Rechts, ihren Amtstitcl oder ihr sonstigesDienstprädikat zu führen, verlustig zu erklären.

Nesm und zwanzigster Titel.

Verbrechen der Geistlichen.

Z. 621.

Geistliche, welche denjenigen landesgesctzlichen Vorschriften, oder landes-herrlichen Anordnungen, oder denjenigen von den Staatsbehörden innerhalb ihrerAmtsbefugniß erlassenen Verfügungen, welche sich auf die Ausübung des geistlichenAmts beziehen (bürgerliche Amtsvorschriften) entgegenhandeln, haben Geldbuße biszu fünfhundert Thalern, oder Gcfängniß bis zu sechs Monaten, und bei erschwerendenUmständen die Entfernung aus dem Amte (§. 625.) verwirkt.

§. 622.

Gleiche Strafe (K. 621.) trifft diejenigen Geistlichen, welche sich bei derAusübung ihres Amts eines Mißbrauchs ihrer geistlichen Amtsbefugnisse schuldigmachen. Ein solcher Mißbrauch findet statt, wenn die Ausübung der geistlichenAmtsbcfugnisse in Handlungen, welche das gemeine Wohl gefährden oder in will-kührliche Bedrückungen oder Verletzungen Einzelner ausartet.