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Entwurf des Strafgesetzbuches für die Preußischen Staaten : nach den Beschlüssen des Königlichen Staatsraths
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in einem Rechtsstreite der Gegenpartei mit ihrem Rathe oder Beistände dienen,sollen kassirt werden. Auch kann zugleich ans Strafarbeit bis zu fünf Jahrenerkannt werden.

Z. 012.

Gegen Amtsvorgcsctztc, welche vorsatzlich ihre Untergebenen zu einem Amts- 44) Bestrafung pflicht-vcrbrechcn verleiten, kann die Strafe dieses Verbrechens, den Umständen nach, widriger Vorgesetzten,bis zur Verdoppelung geschärft und in Fällen, in denen gegen die Untergebenennur Geldbuße, Freiheitsstrafe, oder Degradation eintritt, auf Amtscntsetzungerkannt werden.

Z. 013.

Ein Vorgesetzter, welcher wissentlich geschehen läßt, daß ein UntergebenerAmtsvcrbrcchcn begeht, ist gleich dem Urheber des Verbrechens zu bestrafen.

Diese Bestimmung findet auch auf diejenigen Anwendung, denen eine Aufsichtoder Kontrolc über die Amtsgcschäfte eines Mitbeamtcn übertragen ist, sofern dasvon dem letzter» verübte Verbrechen die zu ihrer Aussicht oder Kontrolc gehörendenGeschäfte betrifft.

Z. 014.

Hat ein Beamter Mitschuldige, die keine Beamten sind, so tritt gegen 4S) Thcilnahme dritterdieselben statt der Degradation Gcfängnißstrafe, und statt der Amtscntsetzung oder Personen am AmtS-Kassation, Strafarbcit bis zu drei Jahren ein. verbrechen.

Z. 015.

Pflichtwidrigkcitcn der Beamten, welche nicht vorstehend ZZ. 587. bis 609. 16 DiSziplinar-Vergchen.als Amtsvcrbrcchcn bezeichnet worden, sind kein Gegenstand gerichtlicher Unter-suchung und Bestrafung, sondern werden im Disziplinarwege nach den darüberbestehenden Vorschriften geahndet.

Z. 010.

Wird ein Beamter zur Zuchthausstrafe vcrurthcilt, so trifft ihn die Kassation, Iii. Gemeine Verbrechen,und wenn er zu einer andern Freiheitsstrafe von einjähriger oder längerer Dauervcrurthcilt wird, die Amtsentsctzung.

Auch bei andern Strafen ist zugleich auf Kassation oder Amtscntsetzung zuerkennen, wenn

1. die strafbare Handlung, die Verletzung besonderer Untcrthanspflichtcn in sichschließt <W. 452. 160. 166. 179. 183. 205. 209. 216.), oder

2. in dem Verbrechen eine grobe Nichtachtung der Religion oder Sittlichkeit liegt(M 238 241. 244. 257. 259. No. 2. 386. 392. 395 398.),oder

3. dadurch ein besonderer Mangel an Ehrlicbe an den Tag gelegt wird (W. 405406. 417. 425. 426. 444. 449. 450. 452. 453. 464. 466. 479. 485.),oder

4. der Beamte sei» amtliches Verhältnis; zur Vcrübung von Verbrechen benutzthat, zu deren Verhinderung er bestellt war.