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Entwurf des Strafgesetzbuches für die Preußischen Staaten : nach den Beschlüssen des Königlichen Staatsraths
Entstehung
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Z. 023.

Wcnu Geistliche in ihrem amtlichen Verhältnisse eine Ehrcnkränkung, .eineFälschung oder Unterdrückung von Urkunden, oder eine Veruntreuung begehen, sosind sie mit denselben Strafen zu belegen, welche gegen Beamte wegen solcherVerbrechen stattsindcn (W. 502. 001. 002. und 007 — 000.).

Statt der Kassation oder Amtscntsetzung ist auf Entfernung aus dein Amte(§. 025.) zu erkennen.

S. 02-1.

Wegen gemeiner Verbrechen, welche die Kassation oder Amtscntsetzungeines Beamten zur Folge haben (Z. 016.), ist gegen Geistliche, außer der sonstverwirkten Strafe, auf Entfernung aus dem Amte (K. 025.) zu erkennen.

H. 025.

Ein Geistlicher, gegen welchen auf Entfernung aus dem Amte rechtskräftigerkannt ist, geht aller mit dem Amte verbundener Rechte verlustig, und darf selbstzu den Verrichtungen eines Hülfsgcistlichcn nicht weiter zugelassen werden.

Mit der Entfernung aus dem Amte kann, wenn der fernere Aufenthalt desGeistlichen in seinem bisherigen Amtssitze die öffentliche Ruhe oder Ordnunggefährden würde, und die Verwaltungsbehörde darauf antragt, zugleich auf Orts-oder Bezirks-Verweisung erkannt werden.

Z. 020.

Die Bestimmungen des K. 018. finden, soweit sie sich aus die Kassationoder Amtscntsetzung der Beamten beziehen, in gleicher Art auch aus die Entfernungaus dem Amte Anwendung.

Z. 027.

Vergehen der Geistlichen gegen ihre Amts- und Standespflichten, welchenicht zugleich Verbrechen oder bürgerliche Amtsvergehen (W. 621. und 622.)sind, werden von der geistlichen Behörde, nach den darüber für die verschiedenenKonfessionen bestehenden Anordnungen bestraft.

Z. 028.

Wegen der in den W. 021. und 022. bezeichneten Vergehen, kann diegerichtliche Untersuchung nur niit Genehmigung des Ministers der geistlichen Ange-legenheiten eingeleitet werden.

Z. 029.

Schließt eines der in den W. 627. und 028. erwähnten Verbrechen oderVergehen ein gemeines Verbrechen in sich, oder ist ein solches mit denselben ver-bunden, so schreiten die Gerichte von Amtswegcn ein.