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Entwurf des Strafgesetzbuches für die Preußischen Staaten : nach den Beschlüssen des Königlichen Staatsraths
Entstehung
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§. 60b.

4t) Verkürzung dcrKassen Beamte, welchen die Veranlagung, Feststellung oder Erhebung zu einer

bei Veranlagung von öffentlichen Kaste fließender Einnahmcn übertrage» ist, haben Degradation oderAbgaben :c. Amtscntsctzung verwirkt, wenn sie die Kasse dadurch vorsatzlich verkürzen, daß sie

den von den Pflichtigen zu entrichtenden Betrag entweder gar nicht oder zu geringin Ansatz bringen oder erheben.

Z. 607.

42) Unterschlagung amt- Ein Beamter, welcher Gelder oder andere Sachen, die er in amtlicher

lich affvcrtraulcr Gel- Eigenschaft empfangen hat, unterschlagt, soll mit Amtsentsetzung bestraft werden.

Auch kann nach Umstanden zugleich auf Strafarbeit oder Zuchthaus bis zu fünfJahren, und anstatt der Amtsentsctzung auf Kassation erkannt werden.

Die Absicht, das Unterschlagene wieder zu erstatten, soll die Anwendungdieser Strafen niemals ausschließen.

Finden sich die Gelder oder Sachen, welche ein Beamter in amtlicherEigenschaft empfangen hat, und die noch in seiner Gewahrsam befindlich seyn sollten,bei ihm nicht vor, so wird angenommen, daß er dieselben unterschlagen habe, essey denn, daß aus den Verhältnissen ein Anderes erhellet.

Z. 605.

Die Bestimmung im Z. 607. findet auch dann Anwendung, wenn einBeamter über Gelder oder andere Sachen, welche er in amtlicher Eigenschaftzu empfangen hat, dem Schuldner, an dessen Stelle er solche zu berichtigenübernimmt, eine amtliche Quittung crtheilt, die übernommene Zahlung aber nichtunverzüglich leistet.

Z. 609.

Sind in Beziehung auf eine Unterschlagung (KZ. 607. und 608.) die zur Ein-tragung oder Kontrole der Einnahmcn oder Ausgaben bestimmten Rechnungen,Register oder Bücher unrichtig geführt, verfälscht oder unterdrückt, oder unrichtigeAbschlüsse oder Auszüge aus diesen Rechnungen, Registern oder Büchern, oderunrichtige Belage zu denselben vorgelegt, oder ist auf den Fassern, Beuteln oderPackctcn der Geldinhalt falschlich bezeichnet, oder sind sonst Fälschungen begangen,so tritt, außer der Kassation, Zuchthausstrafe von zwei bis zu zehn Jahren ein.

Z. 610.

Postbcamte, welche der Post anvertraute Briefe oder Pakete rechtswidrigeröffnen oder dergleichen Briefe oder Pakete, welche keinen Gcldwerth haben, unter-schlagen, sollen ihres Amtes entsetzt, und können außerdem mit Strafarbeit bis zuzwei Jahren bestraft werden.

Z. 611.

43) Untreue der gcricht- Gerichtliche Anwälte oder andere öffentlich bestellte Rechtskonsulenten,

lichcn Anwälte. welche bei den ihnen in amtlicher Eigenschaft anvertrauten Angelegenheiten vorsätzlichzum Nachthcil ihrer Klienten handeln, insonderheit diejenigen, welche solchergestalt