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Entwurf des Strafgesetzbuches für die Preußischen Staaten : nach den Beschlüssen des Königlichen Staatsraths
Entstehung
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4. die Vollstreckung der erkannten Strafe unterläßt, oder

5. eine gelindere statt der erkannten hartem Strafe vollstreckt,so treten die Strafbcstimmungcn des K. 596. ein.

Z. 600.

Die vorstehend W. 594 — 599. den Richtern angedrohten Strafen findenauch gegen andere öffentliche Beamte Anwendung, welche vermöge ihres Amtesbei Ausübung der Strafgcwalt mitzuwirken haben, und sich hierbei der in jenenVorschriften bezeichneten Verbrechen schuldig machen.

Die Ucbcrtretung der im K. 599. 5tc>. 1. enthaltenen Bestimmung bleibtjedoch, wenn sie in Beziehung auf Polizcivcrgchcn verübt worden ist, der Discipli-nar - Ahndung vorbehalten.

Z. 601.

Ein Beamter, welcher in betrügerischer Abficht (K. 448.) Urkunden, derenAufnahme oder Ausstellung ihm vermöge seines Amtes obliegt, unrichtig aufnimmtoder ausstellt, oder echte Urkunden, welche ihm vermöge seines Amtes anvertrautsind, verfälscht, hat außer der Kassation die im Z. 465. bestimmte Strafe verwirkt.

Das Verbrechen ist vollendet, sobald die falsche Urkunde angefertigt oderdie ächte Urkunde verfälscht worden, wenngleich von derselben noch kein Gebrauchgemacht ist; dieser letztere Umstand ist jedoch bei Zumcssung der Strafe zuberücksichtigen.

Z. 602.

Die Vernichtung, Beschädigung oder Unterdrückung amtlich anvcrtrauterUrkunden in betrügerischer Absicht (§. 450. ldio. 7.) wird gleich der Fälschung(K. 601.) bestraft.

Z. 603.

Beamte, welche Gebühren oder andere für amtliche Verrichtungen zuzahlende Vergütungen für eigene Rechnung zu beziehen haben, und hierbei denPflichtigen vorsätzlich mehr abfordern, als diese zu entrichten schuldig find, sollen,wenn sie wegen eines solchen Vergehens schon früher disziplinarisch bestraft wordensind, mit Geldbuße von fünfzig bis zu fünfhundert Thalcrn bestraft werden; auchkann zugleich Amtscntsetzung oder Kassation eintreten.

Z. 604.

Die Amtsentsetzung oder Kassation nebst einer Geldbuße von fünfzig bis zufünfhundert Thalcrn findet statt, wenn ein Beamter, welcher Steuern, Gebührenoder andere Abgaben für eine öffentliche Kasse zu erheben hat, hierbei mehr erhebt,als die vorgeschriebenen Tarife, Ta.ren, Reglements, Kataster oder Heberollengestatten, und das zu viel Erhobene bei der Kasse nicht in Einnahme stellt,sondern für sich behält.

Z. 605.

Gleiche Strafe (Z. 604.) tritt ein, wenn Beamte bei den von ihnen imAmte zu leistenden Zahlungen den Empfängern unbefugt Abzüge machen und dieZahlungen als vollständig geleistet in Ausgabe stellen.

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7) Fälschung.

8) Unterdrückung vonUrkunden.

9) Bedrückung der Unter-thanen bei Erhebungvon Gebühren und Ab-gaben.

to) Verkürzung der Unter-thanen bei Zahlungen.