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Entwurf des Strafgesetzbuches für die Preußischen Staaten : nach den Beschlüssen des Königlichen Staatsraths
Entstehung
Seite
98
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Gleiche Freiheitsstrafe haben Schiedsrichter verwirkt, welche bei der ihnenübertragenen Entscheidung von Ncchtsstreitigkciten vorsatzlich einer Ungerechtigkeitsich schuldig machen.

Z. 594.

6) Mißbrauch der Amts- Richter, welche Jemanden mit rechtswidrigem Vorsätze verhaften, oder den

gewalt in Strasiachcn. Arrest eines Angeschuldigten mit rechtswidrigem Vorsatz über die Gebühr verlängern,haben außer der Kassation die im zweiten Absätze des K. 364. bestimmten Strafenverwirkt.

Z. 595.

Ein Richter, welcher einen Unschuldigen zur Untersuchung zieht, obwohlihm dessen Unschuld bekannt ist, hat außer der Strafe der falschen Anschuldigung(§. 259.) die Kassation verwirkt.

Z. 595.

Ein Richter, welcher gegen einen Angeschuldigten, um von diesem einGeständniß zu erpressen, Zwangsmittel anwendet, ist mit Gefänguiß oder Straf-arbeit bis zu fünf Jahren zu bestrafen, und nach Umstanden zugleich des Amts zuentsetzen.

Unter besonders mildernden Umstanden kann statt dieser Strafe auf Geld-buße erkannt werden.

Z. 597.

Ein Richter, welcher einen Unschuldigen, obwohl dessen Unschuld ihmbekannt ist, zu einer Strafe, oder mit rechtswidrigem Vorsätze einen Schuldigenzu einer härteren Strafe, als derselbe gesetzlich verwirkt hat, verurtheilt oder gegeneinen Verurtheilten mit rechtswidrigem Vorsatz eine härtere als die erkannte Strafevollstrecken läßt, hat, außer der Kassation, Zuchthausstrafe von zwei bis zu zwanzigJahren zu gewärtigen.

Z. 598.

Der Richter, welcher mit rechtswidrigem Vorsatz gegen einen Angeschul-digten ohne dessen vorgängige, rechtskräftige Vcrurthcilung eine Strafe zur Voll-streckung bringt, soll des Amtes entsetzt und außerdem, wenn die Strafe nachden Gesetzen gar nicht oder nur iu einem geringeren Maaße begründet war, mitStrasarbcit bis zu fünf Jahren bestraft werden.

Z. 599.

Wenn ein Richter aus rechtswidrigem Vorsatz

4. ein amtlich zu seiner Keuutniß gekommenes Verbrechen verschweigt oder zuuntersuchen unterläßt,

2. dem Verbrecher, um ihn der verdienten Strafe zu entziehen, auf irgend eineWeise Vorschub leistet,

3. einen Angeschuldigten, dessen Schuld ihm bekannt ist, freispricht oder miteiner gelinderen Strafe, als der gesetzlich verwirkten, belegt,