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Entwurf des Strafgesetzbuches für die Preußischen Staaten : nach den Beschlüssen des Königlichen Staatsraths
Entstehung
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Z. 588.

Wer, umlsichj oder Anderen Vortheil zu verschaffen oder um Andern zu 2) Verletzung der Amtsschaden, die Amtsverschwiegenheit verletzt, hat Kassation und Strafarbeit oder Verschwiegenheit.Zuchthaus bis zu drei Jahren verwirkt.

Z. 589.

Beamte, welche für die Ausübung ihres Amts Gejchcnkc annehmen, fordern Z) Bestechung,oder sich versprechen lassen, haben Geldbuße bis zu fünfhundert Thalcrn oderGcfangnißstrafe, und nach Umstanden zugleich Amtscntsctzung verwirkt.

Z. 590.

Läßt aber ein Beamter gegen Gewährung oder Zusicherung von Geschenkenoder anderen Vortheilcn zu einer pflichtwidrigen Handlung oder Unterlassung inseinem Amte sich bereit sinden, so trifft denselben Kassation und Strafarbeit oderZuchthaus bis zu fünf Jahren. Die Strafe ist bei der Zumessung besonders zusteigern, wenn die Handlung oder Unterlassung wirklich begangen ist.

§. 591.

Derjenige, welcher einen Beamten durch Anbieten oder Gewahren vonVortheilcn zu einer Handlung oder Unterlassung zu bestimmen sucht, hat im Falledes A. 680. Geldbuße bis zu fünfhundert Thalern oder Gefangniß, im Falledes §. 600. aber Gefangniß nicht unter acht Tagen, oder Strafarbeit oder Zucht-haus bis zu fünf Jahren, und zugleich Geldbuße von zehn bis zu tausend Thalernverwirkt.

Die gegebenen Geschenke (M. 689. und 600.) sind dem Fiskus verfallen.

Z. 592.

Wenn ein Beamter bei Ausübung oder aus Veranlassung seines Amtes 4) Im Amte verübte Ineiner Ehrcnkränkung sich schuldig macht, so ist die nach den Vorschriften des cilftcn iurien.

Titels verwirkte Strafe bei der Zumessung zu erhöhen. In schweren Fallen kannzugleich auf Degradation oder Amtsentsetznng erkannt werden.

Nach Beendigung der vorlaufigen Ermittelungen und vor förmlicher Eröff-nung der Untersuchung ist die Dienstbehörde mit ihrer Erklärung darüber zu hören,ob der Beamte sich in Bezug aus die ihm angeschuldigte Handlung einer Ucbcr-schreitung der Amtsbefngnisse schuldig gemacht hat.

Ist die Ehrcnkränkung zwischen vorgesetzten und untergebenen Beamtenvorgefallen und nicht mit Tätlichkeiten verbunden gewesen, so wird solche imDisciplinarwegc gerügt, jedoch bleibt es der vorgesetzten Behörde vorbehalten, dieSache den Gerichten zur Bestrafung zu überweisen.

s. 593.

Beamte, welche bei der Leitung oder Entscheidung von Rechtssachen H Beugung des Rechtsvorsatzlich einer Ungerechtigkeit sich schuldig macheu, sollen mit Kassation undStrafarbeit oder Zuchthaus von einem bis zu fünf Jahren belegt werden.

Entwurf. ^