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Entwurf des Strafgesetzbuches für die Preußischen Staaten : nach den Beschlüssen des Königlichen Staatsraths
Entstehung
Seite
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Z. 584.

2) Amtserschleichung. Wer sich durch Bestechung, Betrug oder Fälschung in ein öffentliches Amt

einschleicht, hat, außer der durch die Handlung an sich verwirkten Strafe, dieKassation zu gewärtigen.

Z. 582.

3) Mißbrauch dcS Rechts Wenn derjenige, welchem die Ernennung zu einem öffentlichen Amte nicht

zur Ernennung oder vermöge einer amtlichen Bcfugniß, sondern aus eigenem Rechte zusteht, bei dessenWlsslvon^ Beamten Ausübung den darüber bestehenden gesetzlichen Vorschriften vorsätzlich entgegenhält-wraun-a.. m. ^ ^ Fzilen ein Anderes angeordnet ist, dieses

Rechts für seine Person nach näherer Bestimmung des K. 234. verlustig zu erklären.

Z. 583.

Steht ein solches Recht einer Gemeinde, einem Kollegium oder einer Kor-poration zu, so verlieren diejenigen Mitglieder, welche an dem Vergehen Theilgenommen haben, auf Lebenszeit ihr Stimmrecht bei allen Wahlen zu Acmtcrn,deren Besetzung der Gemeinde, dem Kollegium oder der Korporation zusteht. Habensich von der Theilnahme an dem Verbrechen nicht wenigstens drei Mitglieder freigehalten, so ruht das Wahlrecht der Gemeinde u. s. w. so lange, bis drei Mitgliederwieder vorhanden sind, welche an dem Vergehen keinen Theil genommen haben.

Z. 584.

Die Ernennung (§. 582.) ist jederzeit, die Wahl A 583.) aber nur dannungültig, wenn die Mehrheit durch Mitglieder entstanden ist, welche sich des Ver-brechens schuldig gemacht haben.

Das Recht zur Wiedcrbcsctzung des Amts geht, wenn die Ernennung oderWahl ungültig ist, auf die vorgesetzte Behörde über; eine Ausnahme findet jedochStatt, wenn nach der Bestimmung am Schlüsse des Z. 583. das Wahlrecht derGemeinde u. s. w. nicht außer Wirksamkeit tritt.

Z. 585.

Die Bestimmungen der §§. 582 — 584. finden auch Anwendung auf dieWahlen ständischer und Gemeinde-Repräsentanten und Abgeordneten, sowie derRepräsentanten und Abgeordneten anderer Korporationen oder Kollegien.

Acht tmd zwanzigster Titel.

Verbrechen der Beamten.

Z. 586.

Die Vorschriften dieses Titels finden Anwendung auf alle öffentliche Beamte,sie mögen im unmittelbaren oder mittelbaren Staatsdienste stehen, bleibend oder nurvorlaufig angestellt seyn, den Amtscid schon geleistet haben oder nicht.

Z. 587.

I. AmtSverbrcchcn: Wer sich in seinen Amtsverhältnissen gegen seinen Vorgesetzten ungehorsam

1) Insubordination. bezeigt und sich dabei einer Thatlichkeit gegen denselben schuldig macht, hat, außerder Strafe dieses letzteren Vergehens, die Amtsentsetzung verwirkt.