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Z. 575.
Gcwcrbtrcibcnde, welche gestohlene oder unterschlagene Sachen kaufen oder 6) Unvorsichtiger Ankaufzum Pfände nehmen, nachdem sie durch eine amtliche Bekanntmachung oder durch gestohlener Sachen ,c.glaubwürdige Privatanzeigc von dem Verbrechen und den Kennzeichen jener Sachenbesonders benachrichtigt worden sind, sollen mit Geldbuße bis zu einhundert Thalcrn-bestraft werden, sofern nicht die strengere Strafe des §. 417. eintritt.
Z. 576.
Wer außer dem Falle des §. 569. und 665. unbefugter Weise den selbst- Polizeiliche Strafvor-ständigcn Betrieb einer Kunst oder eines Gewerbes unternimmt oder fortsetzt, hat, schuften,sofern nicht dadurch eine Steucrdcfraudationsstrafe verwirkt oder in einzelnen Falleneine andere Strafe bestimmt ist, Geldbuße bis zu fünfzig Thalcrn zu gewärtigen.
s. 577.
Wenn Sachen, von denen mit Rücksicht auf die Person des Besitzers zuvermachen ist, daß sie gestohlen oder unterschlagen sind, einem Psandlcihcr odereinem Gcwerbtreibcnden, welcher Sachen dieser Art feil halt, zum Ankaufe oderals Pfand angeboten werden, so ist derselbe bei Geldbuße bis zu fünfzig Thalcrnoder Gefänglich bis zu sechs Wochen schuldig, die Sache anzuhalten und au dasGericht oder die Polizei-Obrigkeit des Orts zur weitcrn Untersuchung abzuliefern.
Z. 578.
Schlosser sind mit Geldbuße bis zu fünfzig Thalern oder mit Gefänglichbis zu sechs Wochen zu bestrafen, wenn sie
1. ohne Genehmigung des Inhabers einer Wohnung Schlüssel zu Zimmernoder Behältnissen anfertigen, oder Schlösser an denselben öffnen;
2. ohne Genehmigung des Hausbesitzers oder seines Stellvertreters einen Haus-schlüssel anfertigen, oder demselben nach Anfertigung dieses Schlüssels dasModell oder die Patrone desselben nicht ausliefern;
3. Nachschlüssel oder Dietriche ohne Erlaubniß der Polizeibehörde verabfolgen.
Sieben nnö zwanzigster TiteS.
Anmaßung, Erschleichung oder gesetzwidrige Übertragung
eines Amts.
Z. 579.
Wer sich die Ausübung eines öffentlichen Amts anmaßt, hat Geldbuße i) Amtsanmaßung,bis zu fünfhundert Thalcrn oder Gcfängnißstrafe verwirkt.
Ist dadurch der Staat oder ein Anderer beschädigt worden, so kann aufStrafarbcit bis zu zwei Jahren erkannt werden.
Z. 580.
Gleiche Strafe (K. 579.) hat derjenige verwirkt, welcher, ohne zur Ver-richtung geistlicher Amtshandlungen befugt zu fcyn, solche Handlungen vornimmt.