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Entwurf des Strafgesetzbuches für die Preußischen Staaten : nach den Beschlüssen des Königlichen Staatsraths
Entstehung
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Krankheit eines Anderen oder eine gcburtshülfiiche Handlung unternimmt, hatGeldbuße bis zu zweihundert Thalcrn oder Gefängnißstrafe bis zu drei Monatenverwirkt.

Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung, wenn in einem Falle,in welchem zu dem dringend nöthigcn Beistande eine approbirte Mcdizinalpcrsonnicht herbeigeschafft werden konnte, der Beistand von einer dazu nicht approbirtenPerson geleistet worden ist. War letztere eine Medizinalperson, welche zu dieserArt des Beistandes nicht die Approbation besaß, so muß sie den Vorfall dem Kreis-Physikus unverzüglich anzeigen. Unterlaßt sie diese Anzeige, so soll sie mit derEntschuldigung, daß sie den Beistand wegen einer dringenden Roth geleistet habe,demnächst nicht weiter gehört werden.

Z. 579.

4) in Betreff der Medizi- Medizinalpersoncn, welche in Fallen einer dringenden Gefahr ihre Hülfenalpcrsoncn, verweigern, können, wenn sie wegen eines solchen Vergehens schon früher diszipli-narisch bestraft worden sind, oder wenn in Folge der verweigerten Hülfe ein erheb-licher Nachthcil für den Kranken entstanden ist, der Befugnis; zur ferneren Pra.risfür immer oder auf Zeit (K. 33.) verlustig erklärt werden.

Z. 571.

Hebammen sind verpflichtet, einen approbirten Geburtshelfer herbeirufenzu lassen, wenn bei einer Entbindung Umstände sich ereignen, welche eine Gefahrfür das Leben der Mutter oder des Kindes besorgen lassen, oder wen» in derGeburt die Mutter oder das Kind das Leben einbüßen. Die Vernachlässigung dieserPflicht zieht eine Geldbuße bis zu einhundert Thalcrn oder Gefängnis; bis zu dreiMonaten nach sich.

Z. 572.

Mcdizinalpersonen und deren Gchülfen, welche die bei ihrer Pra,ns ihnenbekannt gewordenen Familiengcheimnisse oder Gebrechen unbefugter Weise offenbaren,sollen auf den Antrag des Bcthciligten mit Geldbuße bis zu zweihundert Thalernoder mit Gefängniß bis zu drei Monaten bestraft, beim Rückfalle aber außerdem desRechts zur ferneren Prapjs für immer oder auf Zeit (K. 32.) verlustig erklärt werden.

H. 575.

5) in Betreff der Bau- Wenn Baumeister oder Bauhandwerker sich der in M. 541. 545. und 548.meistcr rc. bezeichneten Vergehen schuldig machen, so kann die daselbst bestimmte Strafe

bis zur Verdoppelung geschärft, und im Rückfalle zugleich auf Verlust der Befugnißzur selbstständigen Betreibung ihrer Kunst oder ihres Gewerbes für immer oder aufZeit (Z. 32.) erkannt werden.

Z. 574.

Baumeister, welche bei Ausführung eines Baues die Regeln ihrer Kunstdergestalt außer Acht lassen, daß hieraus für Andere Gefahr entsteht, haben Geld-buße von fünfzig bis zu zweihundert Thalern, oder Gefängniß von sechs Wochenbis zu drei Monaten, und im Rückfalle zugleich die Befugniß zur sclbstständigenBetreibung ihrer Kunst oder ihres Gewerbes für immer oder auf Zeit verwirkt.