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Z. 564.
Sind Gewerbtreibcndc, bei denen die Erlaubnis; zum Gewcrbbetricbc durcheine 'von der Obrigkeit geprüfte Kunstfertigkeit bedingt ist, zum Betriebe ihrer Ge-schäfte von der Obrigkeit noch besonders verpflichtet, so ist gegen dieselben außerden im K. 663. erwähnten Fällen auf den Verlust der Bcfuguiß zum selbstständigcnBetriebe der Kunst oder des Gewerbes auch dann zu erkennen, wenn eine Ver-urtheilung der im §. 662. I4o. 1. und 2. bezeichneten Art erfolgt.
Z. 565.
Wer der Bcfuguiß zum selbstständigen Betriebe einer Kunst oder einesGewerbes für immer oder auf Zeit durch rechtskräftiges Erkenntuiß oder in denzulässigen Fällen (K. 660.) durch Beschluß der Verwaltungsbehörde für verlustigerklart worden ist, und diesem Erkenntnisse oder Beschlüsse zuwider handelt, sollmit Geldbuße von zehn bis zu zweihundert Thalern oder mit Gefängnis; biszu drei Monaten bestraft werden.
Z. 566.
In wiefern Vergehen der Gewcrbtrcibendcn gegen ihre Bcrusspflichten außerden in diesem Gcsetzbuche erwähnten Fällen einer Strafe unterliegen, ist nach dendarüber bestehenden Verordnungen zu bcurtheilen.
Enthalten letztere wegen eines Vergehens eines Gcwcrbtreibeudcn, welcherseine Kunst oder sein Gewerbe auf Grund einer obrigkeitlichen Erlaubnis; ausübt,keine besondere Strafvorschrift, so tritt Geldbuße bis zu fünfzig Thalern ein.
Z. 567.
Gewcrbtreibende, welche zur Betreibung ihres Gewerbes von der Obrigkeit Besondere Bestimmungen:besonders verpflichtet sind, sollen, wenn sie bei den ihnen übertragenen Geschäften t) Untreue im Beruf,vorsätzlich diejenigen bcnachthciligen, deren Geschäfte sie besorgen, mit Strasarbeitoder Zuchthaus bis zu fünf Jahren und zugleich mit Geldbuße von fünfzig bis zutausend Thalern bestraft werden.
Zugleich sind dieselben der Ehrenrechte (Z. 33.) und für immer der Bcfug-uiß zur Betreibung ihres Gewerbes für verlustig zu erklären.
§. 568.
Wenn Gewerbtrcibcnde, welchen bei Betreibung ihrer Kunst oder ihres 2) wegen ÜberschreitungGewerbes von der Obrigkeit Ta.ren vorgeschrieben sind, sich einer Ueberschreitung der gewerblichen Taxen,dieser Taxen schuldig machen, so haben dieselben eine Geldbuße bis zu fünfzigThalern verwirkt.
Machen sie sich dieses Vergehens von neuem schuldig, so können sie derBefugniß zur selbstständigen Betreibung der Kunst oder des Gewerbes für immeroder auf Zeit (K. 32.) verlustig erklärt werden, und zwar beim ersten Rückfall,wenn sie zu den im g. 662. erwähnten Gewerbtrcibendcn, und beim zweitenRückfalle, wenn sie zu einer andern Klasse von Gewerbtrcibendcn gehören.
Z. 569.
Wer ohne die vorschriftsmäßige Approbation gegen Entgelt oder einem z) j» Betreff unbefugtenbesonderen obrigkeitlichen Verbote zuwider die Heilung einer äußeren oder inneren Kurirens :c.,