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Enhält die Handlung zugleich ein Steuervergehen, so soll nicht außerdemnoch auf eine Stcucrstrase erkannt werden, es ist aber daraus bei Zumcssung derStrafe Rücksicht zu nehmen.
§. 560.
Der Verlust der Bcfuguiß zum Gcwcrbbctriebc, als Strafe eines Verbrechens,kann nur vom Nichter ausgesprochen werden.
In wiefern eine obrigkeitliche Erlaubniß zur Betreibung einer Kunst odereines Gewerbes, wegen Mangels der bei Ertheilung derselben vorausgesetzten Bedin-gungen, durch Beschluß der Verwaltungsbehörde entzogen werden kann, ist nach dendarüber bestehenden Verordnungen zu beurthcilen.
Z. 561.
Gewcrbtreibcnde, welche wegen eines vermittelst Mißbrauchs ihrer Kuustoder ihres Gewerbes begangenen Verbrechens zu Zuchthausstrafe vcrurtheilt werden,können zugleich der Bcfuguiß zur sclbstständigcn Betreibung ihrer Kunst oder ihresGewerbes für immer oder auf Zeit verlustig erklärt werden.
Es muß auf diesen Verlust für immer erkannt werden, wenn der Gcwcrb-trcibcndc schon früher wegen eines solchen Verbrechens zu Zuchthaus oder Straf-arbeit vcrurtheilt worden ist.
Z. 562.
Gewcrbtreibcnde, welche zum Betriebe ihrer Kunst oder ihres Gewerbeseiner obrigkeitlichen, durch Unbescholtcnhcit und Zuverlässigkeit bedingten Erlaubnißbedürfen, sie mögen zu dessen Ausübung besonders verpflichtet werden oder nicht,sind der Befugniß zum selbstständigen Betriebe ihrer Kunst oder ihres Gewerbesfür immer verlustig zu erklären:
1. bei jeder Verurtheilung zu Zuchthaus,
2. bei Verurtheilung zu einer Strafe gelinderer Art, wenn solche wegen Dieb-stahls, Unterschlagung, Erpressung, Betrugs, Untreue, Fälschung oder Eides-bruchcs erfolgt, und
3. bei Verurtheilung zu Strafarbcit, wenn der Verurthciltc ein Verbrechen, durchwelches er seine Bcrufspflichtcn verletzte, begangen hat, und früher schonwegen eines solchen Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe vcrurtheilt worden ist.
Z. 563.
Gewerbtrcibende, bei denen die obrigkeitliche Erlaubniß zur Betreibung ihrerKunst oder ihres Gewerbes durch eine besondere, von der Obrigkeit geprüfte Kunst-fertigkeit bedingt ist, sind der Befugniß zum sclbstständigen Betriebe ihrer Kunstoder ihres Gewerbes für immer verlustig zu erklären, wenn sie wegen eines ihreBcrufspflichtcn verletzenden Verbrechens zu Zuchthaus oder Strafarbcit vcrurtheiltwerden, nachdem gegen sie wegen eines solchen Verbrechens schon früher auf Frei-heitsstrafe erkannt worden.
Zieht das Verbrechen Gcfängnißstrafe nach sich, so ist auf den Verlust derBefugniß zum selbstständigcn Betriebe der Kunst oder des Gewerbes nur dann zuerkennen, wenn der Gewcrbtreibcnde wegen solcher Verbrechen früher bereits zwei-mal zu Freiheitsstrafe vcrurtheilt worden ist.