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Entwurf des Strafgesetzbuches für die Preußischen Staaten : nach den Beschlüssen des Königlichen Staatsraths
Entstehung
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§. 553.

Bei Geldbuße bis zu zehn Thalern soll Niemand Scheunen, Ställe, Bödenund andere Behältnisse, welche zur Aufbewahrung feuerfangcnder Sachen dienen,mit unverwahrtem Feuer oder Lichte betreten.

Z. 553.

Das Tabackrauchen an diesen Orten (K. 553.), sowie in Wäldern beitrockener Jahreszeit, ist bei zwei Thalcrn Geldbuße und Konfiskation der Tabacks-pfcife untersagt.

Z. 555.

Mit Geldbuße bis zu zwanzig Thalcrn werden diejenigen bestraft:

1. welche bei trockener Jahreszeit oder an gefährlichen Stellen in Wäldern oderHaiden, oder

2. zwar a» andern Orten, jedoch in gefährlicher Nähe von fcucrfangcndenSachen oder von Gebäuden, Feuer anmachen,

3. welche Gefäße mit brennenden Kohlen, oder andere Feuer enthaltende Behält-nisse unbeaufsichtigt an Orten stehen lassen, wo ein Brand dadurch verursachtwerden kann,

4. diejenigen, welche in der Nähe von Gebäuden, oder andern feucrfangendenSachen mit Feucrgewchr schießen oder Feuerwerk abbrennen.

§. 556.

Wer es unterläßt, bei einem in seiner Wohnung ausgekrochenen Brandedie öffentliche Hülse anzurufen, kann mit Geldbuße bis zu fünfzig Thalcrn bestraf!werden.

Es soll jedoch nicht unter Geldbuße von zehn Thalern erkannt werden,wenn eine absichtliche Verheimlichung des Feuers statt gefunden hat.

Z. 557.

Wer wissentlich falschen Feucrlärm erregt, hat Geldbuße bis zu fünfzigThalern oder Gefangnißstrafe bis zu sechs Wochen verwirkt.

§. 558.

Wer die polizeilich vorgeschriebenen Feuerlvschgeräthschaften entweder garnicht, oder nicht in brauchbarem Zustande hält, ist mit Geldbuße bis zu zwanzigThalern zu bestrafen.

Sechs und zwanzigster Titel.

Verbrechen der G e w e r b t r e i b e n d e n.

§. 559.

Wer unbefugter Weise den selbstständigen Betrieb einer Kunst oder eines Allgemeine Bestimmungen.Gewerbes unternimmt oder fortsetzt, zu welchem er einer obrigkeitlichen Erlaubniß(Konzession, Approbation:c.) bedarf, hat Geldbuße bis zu zweihundert Thalernoder Gefängnis) bis zu drei Monaten verwirkt.

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