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Entwurf des Strafgesetzbuches für die Preußischen Staaten : nach den Beschlüssen des Königlichen Staatsraths
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pflichtet, auf Verlangen der Polizeibehörde die nicht genehmigten Einrichtungenabzuändern.

§. 545.

Diese im K. 644. bestimmte Strafe trifft auch denjenigen, welcher Bautenund Reparaturen von Gebäuden und sonstigen Bauwerken, als: Brunnen, Brücken,Schleusen u. s. w. vornimmt, ohne die von der Polizei angeordneten oder sonsterforderlichen Maaßregcln zur Sicherung des Publikums zu treffen.

Z. 546.

Gleiche Strafe (K. 644.) ist gegen diejenigen zu verhängen, welche aufoder an öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen, auf Höfen, in Häusern oderüberhaupt an Orten, wo Menschen hinkommen, Brunnen, Keller, Grube», Ocff-nungen oder Abhänge dergestalt unbedeckt oder unvcrwahrt lassen, daß darausGefahr für Andere entstehen kann.

§. 647.

Wer in den Städten oder Dörfern ohne polizeiliche Erlaubniß durch Anlagenirgend einer Art, oder durch Ausstellung von Gegenständen auf öffentlichen Straßenoder Plätzen den zum Verkehr des Publikums bestimmten Raum verengt, ist mitGeldbuße bis zu zehn Thalern zu bestrafen.

Z. 548.

6) Ucbertretung der Bauherren, welche ohne obrigkeitliche Genehmigung eine neue Feuerstätte

Vorschriften zur Ver- ^cr vorhandene an einen andern Ort verlegen, sind mit

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§. 549.

Bei Vermeidung gleicher Strafe (Z. 648.) müssen Gewcrbtreibendc,welche in Feuer arbeiten, wegen Anlegung und Verwahrung ihrer Werkstätten, sowie wegen der Art und Zeit, sich des Feuers zu bedienen, die von der Polizei-Behörde ertheilten Vorschriften befolgen.

Z. 550.

In Ansehung der Anlage und des Gebrauchs der Dampfmaschinen sinddie Verordnungen vom Isten Januar 4831. und 27stcn September 4837. zubefolgen.

Z. 554.

Hauswirthe, sowie diejenigen, welchen die Pflichten eines Hauswirthsobliegen, haben, wenn sie nicht dafür sorgen, daß die Feuerstätten in ihrenHäusern in baulichem und brandsichcrcm Stande unterhalten und die Schorn-steine zur rechten Zeit gereinigt werden, eine Geldbuße bis zu zehn Thalernverwirkt.

Z. 552.

Wer Waarcn, Materialien und andere Vorräthe, welche leicht sich vonselbst entzünden oder Feuer fangen, an Orten und in Behältnissen aufbewahrt, woihre Entzündung gefährlich werden kann, sowie derjenige, welcher Stoffe, die nichtohne Gefahr einer Entzündung bei einander liegen können, nicht abgesondert auf-bewahrt, hat Geldbuße bis zu zwanzig Thalern verwirkt.