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Z. 536.
In allen Fällen, in denen wegen vorsätzlicher Brandstiftung (ZK. 529.bis 631.) zeitige Freiheitsstrafe stattfindet, sowie in dcni Falle des K. 536. ist aufStellung unter Polizei-Aufsicht zu erkennen.
s. 537.
Wer bei Unglücksfällen oder bei einer gemeinen Gefahr oder Noch, oder zurAusführung eines obrigkeitlichen Befehls von der Obrigkeit oder deren Stellvertreterzur Hilfsleistung aufgefordert ist, und dieser Aufforderung, obgleich er derselben ohneeigene erhebliche Gefahr genügen konnte, keine Folge leistet, hat Geldbuße bis zufünfzig Thalern oder Gcfängniß bis zu sechs Wochen verwirkt.
s. 538.
Wer den Vorschriften zur Verhütung des Einführens oder Verbrcitens vonansteckenden Krankheiten oder Viehseuchen zuwiderhandelt, ist, sofern nicht dieBestimmungen der KZ. 613—616. Anwendung finden, mit Gcfängniß bis zu sechsWochen oder Geldbuße bis zu fünfzig Thalern zu bestrafen.
s. 539.
Wer ohne obrigkeitliche Erlaubniß wilde oder andere von Natur schädlicheThicrc hält, ist mit Geldbuße bis zu fünfzig Thalern zu belegen.
Eben diese Strafe trifft denjenigen, welcher dergleichen Thiere zwar mitobrigkeitlicher Erlaubniß hält, jedoch die nöthigcn Vorfichtsmaaßrcgeln zur Ver-hütung von Beschädigungen unterläßt.
Z. 510.
Auch zahme Thiere, welche Eigenschaften haben, die dem Publikum Gefahrbringen können, müssen von dem Eigenthümer oder Besitzer, der dies weiß, beiGeldbuße bis zu fünfzig Thalcrn dergestalt verwahrt oder unter Aufsicht gehaltenwerden, daß Niemand durch sie beschädigt werden kann.
Z. 511.
In allen diesen Fällen (KK. 639. und 610.) kann die Polizeibehörde, sosernandere Maaßrcgeln zur Sicherung des Publikums nicht ausreichen, die Wcg-schaffung oder Tödtung solcher Thiere auf Kosten des Eigcnthümers veranlassen.
Z. 512.
Das Hetzen der Hunde auf Menschen zieht Geldbuße bis zu fünfzig Thalernoder Gcfängniß bis zu sechs Wochen nach sich.
Z. 513.
Wer durch boshaftes Quälen oder rohe Mißhandlung von Thieren zuAcrgerniß Anlaß gicbt, ist mit Gefängniß bis zu sechs Wochen oder mit Geldbußebis zu fünfzig Thalcrn zu bestrafen.
Z. 511.
Bauherren, welche einen Bau oder eine Reparatur, wozu die polizei-liche Genehmigung erforderlich ist, entweder ohne dieselbe, oder mit eigenmächtigerAbweichung von dem durch die Polizeibehörde genehmigten Bauplan ausführenlassen, verfallen in eine Geldbuße von fünf bis zu fünfzig Thalcrn, und sind ver-
Entnnirf. ^
Polizeiliche Vorschriften.1. Verweigerte Hülfs-lcistung bei Unglücks-fällen w.
2. Uebertrctung derSicher-heitsmaaßregeln gegenansteckende Krankheitenund Viehseuchen.
3) Gesetzwidriges Haltenschädlicher Thiere.
4) Thicrquälerci.
Kontraventionen gegenBaupolizei.