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Entwurf des Strafgesetzbuches für die Preußischen Staaten : nach den Beschlüssen des Königlichen Staatsraths
Entstehung
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s. 528.

Die mit überlegtem Vorsatze verübte Androhung einer Uebcschwcmmungwird, in sofern nicht die Strafbcstimmung des Z. 444. Anwendung findet, mitStrafarbeit oder Zuchthaus bis zu fünf Jahren bestraft; zugleich ist auf Stellungunter Polizei-Aufsicht zu erkennen.

Z. 529.

IX. Brandstiftung. Wer zum Gottesdienst bestimmte oder bewohnte Gebäude (H. 407. I.)

oder solche unbewohnte Gebäude, welche sich in dem umschlossenen Hofraum(H. 408.) eines bewohnten Gebäudes befinden oder an letzteres angrenzen, vor-sätzlich in Brand setzt, hat zehnjährige bis lcbenswicrige Zuchthausstrafe verwirkt.

Hat in Folge des Brandes ein Mensch das Leben verloren, so ist gegenden Brandstifter auf die Todesstrafe zu erkennen.

Diese Bestimmungen finden auch dann Anwendung, wenn Gegenstände,welche sich in der Nähe der gedachten Gebäude befinden, angezündet worden sind,und aus den Umständen erhellet, daß solches in der Absicht geschehen ist, dieseGebäude in Brand zu setzen.

H. 550.

Wer vorsätzlich einen Brand verursacht, welcher mit gemeiner Gefahr fürfremdes Eigenthum, jedoch nicht mit Gefahr für die im A. 529. erwähntenGebäude verbunden ist, insonderheit wer Waldungen, Torfmoore, Kohlengruben,noch nicht abgcerndtcte Früchte w. in Brand setzt, hat Zuchthausstrafe von fünfbis zu zwanzig Jahren verwirkt.

Z. 531.

Wer eine Wohnung oder Sache ohne Gefahr für Menschen oder fremdesEigcnthum anzündet, hat, wenn dies zum Zwecke eines Betruges geschieht, Zucht-haus bis zu zehn Jahren verwirkt.

Z. 532.

Das Verbrechen der Brandstiftung Zg. 529—531. ist vollendet, sobald sichdas Feuer andern Gegenständen, als dem gebrauchten Zündstoffe, mitgethcilt hat.

A. 533.

Brandstiftungen, welche nicht zu den in den §Z. 529 — 531. bezeichnetengehören, werden nach Vorschrift des Z. 500. bestraft.

Z. 534.

Wer durch Fahrlässigkeit eine Feucrsbrunst der in den M 529. und 530.bezeichneten Art veranlaßt, hat Gefänglich nicht unter sechs Wochen oder Stras-arbeit bis zu fünf Jahren verwirkt.

Z. 535.

Die mit überlegtem Vorsatze verübte Androhung einer Brandstiftung wird,in sofern nicht die Strafbcstimmung des Z. 444. Anwendung findet, mit Strafarbeitoder Zuchthaus bis zu fünf Jahren bestraft.