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Entwurf des Strafgesetzbuches für die Preußischen Staaten : nach den Beschlüssen des Königlichen Staatsraths
Entstehung
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strafe, und wenn ein Mensch dadurch das Leben verloren hat, die Todesstrafeverwirkt. Wird der Schuldige nur zu zeitiger Zuchthausstrafe vcrurthcilt, so istzugleich aus Stellung unter Polizei-Aufsicht zu erkennen.

Liegt der That Fahrlässigkeit zum Grunde, so tritt Strafarbcit bis zu fünfJahren ein.

Z. 52k.

Wer ohne Gefahr für das Leben Anderer die Strandung oder das Versinkeneines Schiffs bewirkt, hat, wenn dies zum Zwecke eines Betruges geschieht,fünf- bis zehnjährige Zuchthausstrafe verwirkt.

Z. 522.

Die vorsätzliche und rechtswidrige Verursachung des Strundens oder desVersinkens eines Schiffs wird in den Fällen, wo die KK. 520. und 521. keineAnwendung finden, nach Vorschrift des K. 500. bestraft.

§. 523.

Wer vorsätzlich die zur Sicherung der Schiffahrt bestimmten Feuer- oderandere Zeichen zerstört, wegschafft oder unbrauchbar macht, oder dergleichen Feuer-zeichen auslöscht, ungleichen wer vorsätzlich zur Nachtzeit auf der Strandhöhe Feueranzündet oder sonst falsche Zeichen aufstellt, hat Strafarbcit oder Zuchthausvon einem bis zu zehn Jahren verwirkt, und ist unter Polizei-Aufsicht zu stellen.

Ist in Folge der That ein Schiff gestrandet, so tritt zehnjährige bis lcbcnswierigeStrafarbcit oder Zuchthausstrafe, und hat ein Mensch das Leben verloren, dieTodesstrafe ein.

Liegt der That Fahrlässigkeit zum Grunde, so tritt Strafarbcit bis zu fünfJahren ein.

Z. 523.

Wer vorsätzlich eine Uebcrschwcmmung mit gemeiner Gefahr für Leben oder ^UI, Uebcrschwemmung.Eigenthum verursacht, soll mit Zuchrhaus von fünf bis zwanzig Jahren bestraftund unter Polizei-Aufsicht gestellt werden.

Die Todesstrafe tritt ein, wenn in Folge der Ueberschwemmung ein Menschdas Leben verloren hat.

§. 525.

Ist die Ueberschwemmung von dem Thätcr nur in der Absicht verursachtworden, sein Eigcnthum vor Gefahr zu schützen, so bleibt nicht nur die Todesstrafeausgeschlossen, sondern es kann auch der Nichter bei besonders mildernden Umständendie Freiheitsstrafe bis auf zweijährige Strafarbcit ermäßigen.

Z. 526.

Ist die Ueberschwemmung durch Fahrlässigkeit verursacht, so tritt Straf-arbcit bis zu fünf Jahren ein.

s. 527.

Die vorsätzliche Vcrurjachung einer Ueberschwemmung, durch welche keinegemeine Gefahr für Leben oder Eigcnthum entstehen kann, wird nach Vorschriftdes H. 500. bestraft.