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Entwurf des Strafgesetzbuches für die Preußischen Staaten : nach den Beschlüssen des Königlichen Staatsraths
Entstehung
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Z. 513.

IV. Verbreitung anstecken- Die Verletzung derjenigen Absperrungs- und Aufsichts - Maaßrcgcln, sowieder Krankheiten. derjenigen Einfuhrverbote, welche von der Obrigkeit zur Verhütung des Einführens

oder Vcrbrcitcns einer ansteckenden Krankheit angeordnet worden sind, ist mit Gc-fangniß oder mit Geldbuße bis zu dreihundert Thalern zu bestrafen.

Bei Zumessung dieser Strafe ist besonders zu berücksichtigen, ob die Hand-lung mit Vorsatz oder aus Fahrlässigkeit begangen worden ist.

§. 514.

Ist die im §. 513. bezeichnete Uebertretung mit Vorsatz geschehen, und inFolge derselben ein Mensch von der ansteckenden Krankheit ergriffen worden, sotritt Strafarbeit oder Zuchthausstrafe bis zu zwanzig Jahren ein.

Liegt einer solchen Uebertretung nur Fahrlässigkeit zum Grunde, so ist aufGefänglich oder Strafarbcit bis zu fünf Jahren zu erkennen.

Z. 515.

V. Verbreitung von Vieh- Gcfängniß bis zu sechs Monaten oder Geldbuße bis zu zweihundert Thalcrnsiuchcn. findet Statt, wenn die im §. 513. bezeichneten Handlungen in Beziehung auf die

zur Verhütung des Einführens oder Verbrcitcns von Viehseuchen getroffenen An-ordnungen begangen wurden.

Ist in Folge hiervon ein Stück Vieh von der Seuche ergriffen worden, sotritt die Hälfte der im A. 514. bestimmten Strafe ein.

Z. 516.

VI. GemeingefährlicheZer- Wer vorsätzlich Wasserleitungen, Schleusen, Wehre, Deiche, Dämme oderstvrung oder Bcschädi- andere Wasserbauten, imglcichcn wer Brücken, Fähren, Wege oder Schutzwehrcn

j,i einer Weise zerstört oder beschädigt, daß dadurch für Andere Gefahr entstehenkann, desgleichen, wer vorsätzlich die Stvrung des Fahrwassers in schiffbarenStrömen, Flüssen oder Kanälen bewirkt, soll mit Strafarbeit oder Zuchthaus biszu fünf Jahren bestraft und unter Polizei-Aufsicht gestellt werden.

Z. 517.

Hat in Folge einer solchen Handlung (Z. 516.) ein Mensch eine schwerekörperliche Verletzung (M. 322. und 323.) erlitten, so tritt ein- bis zehnjährige,und wenn ein Mensch das Leben verloren hat, fünf- bis fünfzehnjährige Strafarbcitoder Zuchthausstrafe ein. Ist eine Tödtung beabsichtigt worden, so finden dieStrafbcstimmungen über den Mord Anwendung.

§. 518.

Liegt der Handlung (W. 516. und 517.) Fahrlässigkeit zum Grunde, sotritt Gefängniß oder Strafarbeit bis zu drei Jahren ein.

Z. 519.

Bei Beschädigungen von Eisenbahn-Anlagen findet die Verordnung vom3t)sten November 1840. Anwendung.

Z. 520.

> II. Veruriachte Siran- Wer mit Gefahr für das Leben Anderer die Strandung oder das Versinken

dung u. s. w. emes Schiffes vorsätzlich verursacht, hat zehnjährige bis lebenswierige Zuchthaus-