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l. Erzwingung hoher»oder geringem Arbeits-lohns :e.
Fünf und zwanzigster Titel.
Gemeingefährliche Verbrechen.
Z. 508.
Fabrik-Unternehmer oder Handwerker, welche, um ihre Gewcrbsgehülfenoder Arbeiter oder auch die Obrigkeit zu gewissen Handlungen oder Zugeständnissenzu bewegen, die Einstellung ihrer Gewerbe, oder welche, um eine Verminderungdes Lohns durchzusetzen, eine Entlassung oder Zurückweisung aller derjenigenGewcrbsgehülfen oder Arbeiter, welche sich mit dem geringeren Lohne nicht begnügenwollen, mit einander verabreden, oder zu einer solchen Uebereinkunft auffordern,imglcichcn Fabrikarbeiter, Handwerksgesellen oder andere Gcwerbsgehülfen ver-schiedener Fabrikherren oder Meister, welche, um ihre Fabrikherrcn oder ihre Meisteroder auch die Obrigkeit zu gewissen Handlungen oder Zugeständnissen zu bewegen,die Einstellung ihrer Arbeit mit einander verabreden, oder zu einer solchen Ueber-einkunft auffordern, sind mit Gefänglich zu bestrafen.
Z. 509.
Dieselbe Strafe (Z. 508.) tritt ein, wenn Fabrikarbeiter, Handwerks-gesellen oder andere Gewcrbsgehülfen verschiedener Fabrikherren oder Meister Verab-redungen treffen, durch welche das Arbeiten in einer Fabrik oder andern Gcwerbs-Anstalt oder an einem ganzen Orte eingestellt oder verhindert werden soll.
Z. 510.
Die ZK. 508. und 509. finden auch auf Berg- und HüttenarbeiterAnwendung.
Z. 511.
Wer die mit öffentlichen Behörden geschlossenen Lieferungsvertragc über il. Unterlassene LieferungBedürfnisse des Heeres zur Zeit eines Krieges, oder über die Zufuhr von Lebens-mitteln zur Abwendung oder Beseitigung eines Nothstandes entweder nicht zurbestimmten Zeit oder nicht in der vorbcdungenen Weise erfüllt, hat, wenn es mitVorsatz geschieht, jedoch keine landesverrätherische Absicht dabei vorwaltet, Zucht-hausstrafe bis zu zehn Jahren verwirkt. Liegt dem Verbrechen Fahrlässigkeit zumGrunde, so tritt Gefänglich oder Strafarbeit bis zu zwei Jahren ein.
Dieselben Strafen finden auch gegen die Unterlieferanten, Agenten oderBevollmächtigten des Lieferanten Anwendung, welche mit Kenntniß des Zwecks derLieferung das Unterbleiben derselben absichtlich oder aus Fahrlässigkeit veranlassen.
Z. 512.
Wer Gegenstände, aus deren Gebrauche, wegen ihrer an sich schädlichenBeschaffenheit oder wegen ihrer Vermischung mit schädlichen Stoffen, Schaden ent-stehen kann, mit Verschweigung ihrer schädlichen Eigenschaft zum Verkaufe oderGebrauche feil hält, ungeachtet er von ihrer Schädlichkeit Kenntniß hatte, soll mitKonfiskation der Vorräthe und mit Strafarbeit oder Zuchthaus bis zu fünfJahren bestraft werden.
III. Verkauf schädlicherSachen.