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Z. 501.
Gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher in Gebäude oder in solche Räumeeindringt, welche durch Mauern oder andere zur Schutzwehr gegen das Eindringenvon Menschen bestimmte Einfriedigungen umschlossen sind, und dort vorsätzlich undrechtswidrig fremdes Eigcnthum beschädigt oder zerstört.
Z. 502.
Vorsätzliche und rechtswidrige Beschädigung oder Zerstörung fremden Eigen-thums zieht in allen denjenigen Fällen, in welchen nicht durch besondere Vor-schriften ein Anderes bestimmt ist, Gefängnißstrafc nach sich.
Unter besonders mildernden Umständen kann in diesen Fällen auf Geldbuße,statt Gesängniß, erkannt werden.
§. 503.
Die Strafe (W. 500 — 502.) ist bei der Zumcssung besonders zu steigernund durch den Verlust der Ehrenrechte zu schärfen, wenn die Beschädigung ausBosheit verübt worden ist.
Z. 504.
Die Bestimmungen der W. 403. und 404. finden bei Eigcnthumsbeschädi-gungen gleichfalls Anwendung.
§. 505.
Polizeiliche Vorschriften. Wer unbefugter Weise über bestellte Acckcr oder Gärten, oder über Aeckcr,
1) Unbefugtes Betreten Gärten, Wiesen oder Weiden, welche mit einer Einfriedigung versehen sind, odervon Feldern -c. deren Betreten durch Warnungstafeln untersagt ist, geht, fährt, reitet, oder Viehtreibt, hat, sofern nicht die Vorschriften über die Pfändungen Platz greifen, Geld-buße bis zu zwanzig Thalern verwirkt.
Z. 506.
2) Abpflügen von vffent- Dieselbe Strafe (K. 505.) tritt gegen denjenigen ein, welcher durch Sch-lichen Wegen. pflügen, Abgraben oder durch andere unbefugte Handlungen die Breite öffentlicher
Wege verringert.
§. 507.
3) Werfen mit Steinen te. Wer an Orten, wo Menschen sich befinden, gefährlicher Weise mit Steinen
oder anderen harten Körpern, imglcichen wer dergleichen Gegenstände in umschlos-sene Hofräumc oder Gärten, oder auf Pferde oder andere Zug- oder Lastthierewirft, hat Geldbuße bis zu zwanzig Thalcrn verwirkt.
Gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher auf Personen, gegen Gebäudeoder in umschlossene Hosräume oder Gärten, oder auf Pferde oder andere Zug-oder Lastthiere Unrath wirft.