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Entwurf des Strafgesetzbuches für die Preußischen Staaten : nach den Beschlüssen des Königlichen Staatsraths
Entstehung
Seite
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Z. 495.

Wcr seine eigene Sache aus der Gewahrsam des Nutznießers, Pfand- Vl. Entwendung der eigeglaubigers oder desjenigen, welchem an der Sache das Zurückhaltungsrccht zusteht, "en Sache,ohne dessen Einwilligung in rechtswidriger Absicht wegnimmt, hat Gcfäiiguißstrafeoder Strafarbeit bis zu zwei Jahren verwirkt.

Die Bestimmungen im §. 403. und 404. finden hier gleichfalls Anwendung.

§. 496.

Wer seine, von der Obrigkeit gepfändete oder in Beschlag genommene Vll. Entziehung gepfandeSache vorsatzlich der Beschlagnahme entzieht, wird mit Gesängniß oder mit Straf- ^ Sachen.

Arbeit bis zu zwei Jahren bestraft.

s. 497.

Reisende oder Schiffslcutc, welche ohne Vorwissen des Schiffers, imgleichen Vlll. Gefährdung vonSchiffer, welche ohne Vorwissen des Rheders Gegenstände an Bord nehmen, welche Schiffen,das Schiff gefährden, oder dessen Konfiskation oder Beschlagnahme veranlassen können(unfrei machen), sind nach Vcrhältniß der entstandenen Gefahr oder des entstan-denen Schadens mit Gefänglich oder mit Strafarbeit bis zu drei Jahren zu bestrafen.

Z. 498.

Wcr versiegelte Briefe oder andere versiegelte Urkunden, die nicht an ihn IX. Vcrletzungkfrenidergerichtet sind, eigenmächtig öffnet, um unbcfugterweise zur Kenntniß des Inhalts Geheimnisse,zu gelangen, oder zu gleichem Zweck offener Briefe oder Urkunden sich unbcfugter-weise durch Gewalt oder List bemächtigt, soll, in sofern nicht durch diese Handlungeine härtere Strafe verwirkt ist, auf den Antrag des Verletzten mit einer Geldbußebis zu fünfhundert Thalern oder mit Gefänglich oder mit Strafarbcit bis zu zweiJahren bestraft werde».

Z. 499.

Wahrsager, Traumdeuter, Kartcnlcger, Geisterbanncr, Schatzgräber und Polizeiliche Vorschrift.Goldmacher sind, in sofern sie die Gaukelei gegen Entgelt treiben, mit Gefänglichbis zu sechs Wochen zu bestrafen.

Vier und zwanzigster Titel.

EigenthumSb es chädigung.

Z. 500.

Wcr vorsätzlich und rechtswidrig Gegenstände der Verehrung einer vomStaate aufgenommenen oder geduldeten Religionsgescllschaft, Sachen, welche demGottesdienste unmittelbar gewidmet sind, öffentliche Denkmäler, Grabmäler,

Gegenstände, welche zu öffentlichen Kunst- oder wissenschaftlichen Sammlungengehören, Schriften, welche in Archiven, Registraturen oder Depositoricn öffentlicherBehörden aufbewahrt werden, öffentliche Belcuchtungs-Anstalten und Feucrlösch-Gcräthschaften, Wegweiser oder Meilenzeiger, Baume, die auf öffentlichen Wegenoder Plätzen stehen, oder Gegenstände der im K. 406. 4. bezeichneten Artbeschädigt oder zerstört, hat Gefängnißstrafe nicht unter sechs Wochen oder Straf-arbeit bis zu fünf Jahren verwirkt, und kann unter Polizei-Aufsicht gestellt werden.

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