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Entwurf des Strafgesetzbuches für die Preußischen Staaten : nach den Beschlüssen des Königlichen Staatsraths
Entstehung
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Ii. Nachdruck.

III. Beeinträchtigung derVersteigerungen.

IV. Verbotene Spiele.

V. Widerrechtlicher Ge-brauch fremder verpfän-deter Sachen.

1. derselbe gewcrbmäßig betrieben, oder

2. das Geschäft so eingekleidet wird, daß dadurch der Wucher versteckt werden soll.Gewerbmaßigcr Wucher ist vorhanden, wenn Jemand mehr als einmal in demZeiträume eines Jahres sich wuchcrlichc Handlungen zu Schulden kommen läßt.

Z. 486.

Beeinträchtigungen des Eigenthums an Werken der Wissenschaft und Kunstwerden nach bcsondcrn Verordnungen bcurlheilt.

s. 487.

Wer einen Anderen durch Gewalt, Drohung, arglistige Erregung einesJrrthums oder durch Zusicherung oder Gewährung eines Vorthcils vom Mitbictcnbei den von einer öffentlichen Behörde vorgenommenen Versteigerungen, sie mögenVerkäufe, Verpachtungen, -Vermicthungcn, Lieferungen oder Unternehmungen zumGegenstand haben, abhält, ist mit Gefängniß nicht unter vierzehn Tagen undzugleich mit Geldbuße bis zu tausend Thalcrn zu bestrafen.

§. 488.

Hazardspiclc sind verboten, wenn sie aus Gewinnsucht gespielt werden.

Ob dies der Fall sey, ist nach Beschaffenheit der spielenden Personen, desEinsatzes und der übrigen Umstände zu ermessen.

Z. -489.

Unter solchen Verhältnissen (H. 488.) werden auch Wetten, selbst beierlaubten Spielen, den verbotenen Hazardspielen gleich geachtet.

Z. 490.

Wer an verbotenen Spielen Thcil nimmt, hat Geldbuße bis zu fünfhundertThalern verwirkt; wer aber bei solchen Spielen Bank macht, soll mit Gefängnißund zugleich mit Geldbuße bis zu tausend Thalcrn bestraft werden.

Z. 494.

Gegen diejenigen, welche vom Hazardspiclc ein Gewerbe machen, tritt,außer dem Verluste der Ehrenrechte (§. 33.), Strafarbeit bis zu zwei Jahren undzugleich Geldbuße von einhundert bis zu zweitausend Thalern ein.

Gegen Ausländer ist zugleich auf Landesverweisung zu erkennen.

s. 492.

Die auf dem Spieltische und in der Bank befindlichen Gelder sind in allenFällen (W. 490. und 494.) zu konfiszircn.

Z. 493.

Inhaber öffentlicher Versammlungsörter aller Art, welche verbotene Spielegestatten, oder zur Verheimlichung derselben mitwirken, sind mit Geldbuße bis zufünfhundert Thalern zu bestrafen.

Z. 494.

Ocffcntlichc Pfandlciher, welche die ihnen anvertrauten Pfänder rechts-widrig gebrauchen, haben Gefängniß und zugleich Geldbuße bis zu fünfhundertThalern verwirkt.