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4. Gelder, geldwerthe Papiere oder Waaren, die ihnen vermöge Auftrags oderzur Verwahrung anvertraut sind, angegriffen haben.
Dem bezüglichen Baukcrut ist es gleich zu achten, wenn ein Gcwcrb-treibendcr, in der Absicht seine Gläubiger zu verkürzen, sich falschlich für zahlungs-unfähig ausgegeben hat.
Z. -482.
Gewcrbtrcibeude sind bei eingetretener Zahlungs-Unfahigkeit wegen gemeinenBankcruts mit Strasarbcit bis zu fünf Jahren zu belegen, wenn sie,
1. durch Ausschweifungen, Spiel oder übertriebenen Auswand sich außer Zahlungs-stand gesetzt haben; oder
2. ohne betrügliche Absicht Handclsbücher entweder gar nicht oder so unordentlichgeführt haben, daß sie keine Uebcrsicht des Vermögens-Zustandes und dereinzelnen Geschäfte gewähren; oder
3. unterlassen haben, die Balance ihres Vermögens alljährlich zu ziehen; oder
4. Gelder aufgenommen, Krcditpapicre ausgestellt, Waaren bezogen, solche unterdem Preise verkauft, oder einzelne Glaubiger auf Kosten der Gesammtheitbegünstigt haben, obgleich das Activ-Vcrmögen nach der letzten Balance nichtdie Hälfte der Schulden deckte.
Die Bestimmungen zu 2. und 3. bleiben jedoch außer Anwendung bei solchenGewerbtreibenden, bei denen die Führung von Büchern nach Beschaffenheit ihresGewerbes nicht gebrauchlich ist.
Z. -483.
Wenn Personen, welche nicht zu den Gewerbtreibenden gehören, in derAbsicht, ihre Glaubiger zu verkürzen, sich fälschlich für zahlungsunfähig ausgeben,oder bei wirklich eingetretener Zahlungs-Unfähigkcit ihr Vermögen ganz oder theilweiseverheimliche», oder den Gläubigern entziehen, oder ganz oder theilweise erdichteteSchulden aufstellen, so sollen dieselben als Betrüger nach A. 46G bestraft werden.
Setzen sich solche Personen durch Ausschweifungen, Spiel oder übertriebenenAufwand außer Zahlungsstand, so haben dieselben Gcsangnißstrafe verwirkt.
Z. 484.
Wer zu den im Z. 484. und 483. erwähnten bezüglichen Handlungen mit-wirkt, ist nach den Grundsätzen des fünften Abschnitts im ersten Titel zu bestrafen.
Drei und zwanzigster Titel.
Strafbarer Eigennutz.
Z. 485.
Einen Wucher begeht, wer sich von seinem Schuldner höhere Zinsen, als I. Wucher,die Gesetze zulassen, oder bei Darlchncn die Zurückzahlung einer höhern Summe,als die Schuld wirklich betragt, vorbedingt.
Der Wucher wird mit Gefänglich nicht unter sechs Wochen und zugleichmit Geldbuße von fünfzig bis zu tausend Thalcru bestraft, wennEntwurf. ^