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Entwurf des Strafgesetzbuches für die Preußischen Staaten : nach den Beschlüssen des Königlichen Staatsraths
Entstehung
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Ein und zwanzigster Titel.

Verbrechen wider Standes- und Familienrechte.

§. 477.

Anmaaßung von Wer sich unbefugter Weise, jedoch ohne betrügerische Absicht (g. 448.)

Standes-und Ehren- Atel, Würden, Orden, Ehrenrechte oder eine» höheren Stand beilegt, werUniform, Amtskleidung oder Amtszeichen unbefugt tragt, hat Gcfäugnißstrafe biszu drei Monaten oder Geldbuße bis zu einhundert Thalcrn verwirkt.

Diese Strafe findet auch auf Inländer Anwendung, welche im Jnlandeohne Genehmigung des Königs oder der kompetenten inländischen Behördesich einer solchen im Auslande erworbenen Auszeichnung bedienen, in sofern siezur Zeit der Erwerbung Inländer waren.

§. 478.

Verbrechen gegen Wer vorsätzlich Rechte des Familienstandes verändert oder unterdrückt, wer

Familicnrechte. insbesondere ein Kind unterschiebt oder verwechselt, oder als von einer bestimmtenMutter gebore» fälschlich ausgiebt, hat Gefängnis oder Strafarbcit bis zu zweiJahren verwirkt.

Liegt der Handlung eine betrügerische Absicht (§. 448.) zuni Grunde, sotritt die im K. 465. bestimmte Strafe ein.

Z. 479.

Wer sich wissentlich fremde Familicnrechte anmaaßt, soll mit Strafarbeitbis zu fünf Jahren bestraft werden.

Z. 480.

Polizeiliche Vorschrift. Niemand soll bei Geldbuße bis zu fünfzig Thalcrn oder bei Gefängnis-

Unbefugte Zlenderung des strafe bis zu sechs Wochen sich eines ihm nicht zukommenden FamiliennamensNamens oder Wappens. Familicnwappcns bedienen, oder seinen Familiennamen, oder sein Familien-

wappen ohne landesherrliche Erlaubnis verändern.

Zwei und zwanzigster Titel.

Bankerut.

Z. 481.

Gcwcrbtrcibcnde, welche in den Zustand der Zahlungs-Unfähigkeit verfallensind, sollen wegen bctrüglichcn Bankeruts mit Zuchthausstrafe von zwei bis zufünfzehn Jahren bestraft und unter Polizei-Aufsicht gestellt werden, wenn sie

4. ihr Vermögen ganz oder theilweise verheimlicht oder den Gläubigern ent-zogen, oder

2. ganz oder theilweise erdichtete Schulden aufgestellt, oder

3. aus betrüglicher Absicht Handclsbücher entweder gar nicht oder so unordentlichgeführt haben, daß sie keine Uebersicht des Vermögenszustandes und dereinzelnen Geschäfte gewähren, oder wenn sie ihre Handelsbücher verfälscht,vorsätzlich unlesbar gemacht, vernichtet, oder auf die Seite gebracht, oder