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Entwurf des Strafgesetzbuches für die Preußischen Staaten : nach den Beschlüssen des Königlichen Staatsraths
Entstehung
Seite
79
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Z. 470.

Die im A. 469. bestimmten Strafen treten gleichfalls ein, wenn die darinbezeichneten Handlungen in Beziehung auf Legitimationsschcinc, welche die Stelleeines Reisepasses vertreten, ferner in Beziehung auf Zwangspasse, Wanderbücher,

Fähigkeits- und Führungs-Zeugnisse, Hcimathscheiue, militairische Urlaubspässcoder Marschrouten verübt worden sind.

s. 471.

Die unbefugte Anfertigung öffentlicher Siegel, Stempel u. s.w. wird nach l!l. UnbefugteAnftrngung

der Verordnung vom 6tcn Juni 1836. bestraft. Gebrauch'ö1scn!?icher

ff72. Siegel, Stempel w.

Ist von einem der im §. 1. der Verordnung vom 6tcn Juni 4836. bezeich-neten Siegel, Stempel u. f. w. ein rechtswidriger Gebrauch gemacht worden, sosoll, wenn nicht durch die Handlung als Münz- oder Urkundenfälschung, oderals Betrug eine Hartcrc Strafe verwirkt ist, der Thater mit Gcfängniß nicht untersechs Wochen oder mit Strafarbeit bis zu fünf Jahren bestrast werden.

Z. 473.

Die im K. 466. bestimmte Strafe trifft auch denjenigen, welcher, in iv. Fälschung von Grenz-bctrügcrischcr Absicht Grenzmale vernichtet, unkenntlich macht oder verrückt, oder malen.

Sicher- oder Merkpsahle, welche die Höhe des Wasserstandes bezeichne», verändert.

Z. 474.

In Ansehung der Fälschung von Warenbezeichnungen, welche nicht mittelst V. Fälschung von Waarcn-öffentlichcr Siegel oder Stempel beivirkt sind, hat es bei dem Gesetze vom 4tcn Bezeichnungen.

Juli 1849. sein Bewenden. Sind dergleichen Bezeichnungen mittelst öffentlicherSiegel oder Stempel bewirkt, so tritt nach Beschaffenheit des Falles die im K. 469.

3. oder die im K. 472. bestimmte Strafe ein.

Z. 475.

Das falsche Geld <M. 466. und 468.), die im §. 461. erwähnten falschen Gemeinsame Bestimmung.Papiere, die unbefugt angefertigten Siegel und Stempel (K. 471.), sowie die mitfalschen Zeichen oder Stempeln versehenen, dem Falscher oder dessen Mitschuldigengehörigen Waaren (K. 474.) sind zu konfisziren.

Außerdem tritt nach Vorschrift des A. 27. die Konfiskation der zur Fälschunggebrauchten Werkzeuge ein.

Z. 476.

Wer von dein Umlaufe falschen Geldes oder falscher Papiere (K. 461.) Polizeiliche Vorschriften,glaubhafte Kenntniß erhält, und nicht unverzüglich der Obrigkeit davon Anzeigemacht, hat Geldbuße bis zu zwanzig Thalern verwirkt.