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Z. 465.
Zuchthaus von zwei bis zu zehn Jahren und Geldbuße von einhundert biszu zweitausend Thalern und jederzeit Stellung unter Polizei-Aufsicht trifft den-jenigen, welcher
1. Urkunden, welche mit der Unterschrift des Königs oder mit dem KöniglichenJnsicgcl ausgefertigt sind,
2. inländisches Stcmpclpapicr oder Urkunden, welche von in- oder ausländischenStaats-, Kommunal- oder Korporationsbehördcn, von in- oder auslän-dischen Beamten, oder von solchen Personen, welche nach den Gesetzen desIn - oder Auslandes öffentlichen Glauben haben, aufgenommen, ausgefertigtoder beglaubigt sind,
3. Bücher, Register, Kataster oder Jnvcntaricn, welche unter amtlichem Glaubengeführt werden,
4. lctztwilligc Verordnungen,
6. Wechsel, kaufmännische Anweisungen und Handclsbilletsverfälscht oder dergleichen falsche Urkunden anfertigt.
Z. 466.
Die in den AK. 464. und 466. bestimmten Strafen treffen auch denjenigen,welcher zwar die Fälschung einer Urkunde nicht selbst verübt, von derselben jedoch,obgleich er weiß, daß sie falsch oder verfälscht ist (AK. 462. u. 463.) in betrügeri-scher Absicht Gebrauch macht.
Z. 467.
Die AK. 416. und 421. gelten auch für die Urkundenfälschung.
Z. 468.
Wer vorsätzlich die Aufnahme unrichtiger Thatsachen in öffentliche UrkundenBücher, Register u. s. w. veranlaßt, wird mit Gefängniß oder mit Strafarbcit biszu zwei Jahren bestraft.
Liegt der Handlung eine betrügerische Absicht (A. 448.) zum Grunde, sotritt die im Z. 466. bestimmte Strafe ein.
§. 409.
Gefängniß oder Strafarbcit bis zu zwei Jahren trifft denjenigen, welcher
1. einen falschen Reisepaß anfertigt, einen echten Reisepaß verfälscht, oder voneinem falschen oder verfälschten Reisepaß wissentlich Gebrauch macht, oder
2. in einem Reisepaß einen falschen Namen annimmt, von einem echtenfür einen Andern ausgestellten Reisepaß, als sey er für ihn ausgestellt,Gebrauch macht, einen für ihn ausgestellten Reisepaß einem Andern zumGebrauch überläßt, oder als Zeuge dazu mitwirkt, daß ein Reisepaß untereinem falschen Namen verabfolgt wird.
Ist die unter 1. bezeichnete Handlung in betrügerischer Absicht (K. 448.) verübt,so tritt die Strafe der Fälschung (K. 466.) ein. Ist von einem ächten Passe inbetrügerischer Absicht Gebrauch gemacht worden, so kommt die Strafe des K. 46tt.No. 6. zur Anwendung.