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Veränderungen an demselben das Ansehen eines noch geltenden gicbt, begeht eineMünzfälschung.
Das Verbrechen ist mit dem Nachmachen oder Verfälschen des Geldes vollendet.
s. 457.
Der Münzfälscher (§. 466.) soll mit Zuchthaus von fünf bis zwanzig Jah-ren bestraft und unter Polizei - Aufsicht gestellt werden.
Z. 458.
Wer den Werth echter, im Umlaufe bcstndlicher Metall-Geldstücke durchBeschneiden, Abfeilen oder auf andere Art verringert, hat Zuchthausstrafe bis zufünf Jahren verwirkt, und ist unter Polizei-Aufsicht zu stellen.
Z. 459.
Bei Zumefsung der Strafe (§Z. 467. und 468.), ist besonders zu berück-sichtigen , ob der Thätcr das Geld ausgegeben hat, oder nicht.
Z. 460.
Wer falsches Geld (M 466. und 468.), wissend daß es falsch ist, aus-zieht oder aus dem Auslande einführt, hat die in den M 467. u. 468. bestimmteStrafe verwirkt.
Ist jedoch nach den Uniständen anzunehmen, daß derselbe das falsche Geldals echt empfangen oder nicht in der Absicht, es weiter zu verbreiten, an sich ge-bracht hat, so tritt nur eine Geldbuße von zehn bis zu fünfhundert Thalern ein.
§. 461.
Die Bestimmungen der 466. 467. 469. und 469. finden auch Anwen-dung, wenn die daselbst bezeichneten Handlungen in Beziehung auf in - oder auslän-dische, unter öffentlicher Autorität, zum Umlauf bestimmte Schuld-Urkunden oderderen Zinsscbeinc begangen worden sind.
Z. 462.
Wer in betrügerischer Absicht (Z. 448.) eine falsche Urkunde anfertigt oder II. Urkunden-Fälschung,eine echte Urkunde verfälscht, begeht eine Urkundenfälschung.
Das Verbrechen ist vollendet, sobald von der falschen oder verfälschtenUrkunde Gebrauch gemacht worden, auch wenn noch keine Täuschung dadurchbewirkt ist.
Unter Urkunde ist jede Schrift zu verstehen, welche zum Beweise einerThatsachc dienen kann.
Z. 463.
Einer Urkundenfälschung ist es gleich zu achten, wenn Jemand in betrügeri-scher Absicht (Z. 448.) ein nur mit der Unterschrift eines Andern versehenes Papiermit einem Aufsatze ausfüllt oder ausfüllen läßt.
Z. 464.
Die Urkundenfälschung wird mit Verlust der Ehrenrechte (A. 38.) sowiemit Strafarbcit oder Zuchthaus bis zu fünf Jahren und zugleich mit Geldbuße vonfünfzig bis zu tausend Thalcrn bestraft. Auch kann außerdem auf Stellung unterPolizei-Aufsicht erkannt werden.