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Entwurf des Strafgesetzbuches für die Preußischen Staaten : nach den Beschlüssen des Königlichen Staatsraths
Entstehung
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In dem Falle zu 19. findet außerdem die Konfiskation der unrichtigenzum Messen oder Wiegen bestimmten Werkzeuge, so wie in dem Falle zu 1k. dieKonfiskation des noch im Besitze des Betrügers befindlichen Gegenstandes desBetrugs statt.

Z. -451.

Was über die Unzuläsfigkcit einer Strafe bei Entwendungen unter Ehegatten(Z. 494.) und über die Ausschließung des Verfahrens von Amtswegen bei den,im §. 495. erwähnten Diebstählen verordnet ist, findet in gleicher Art auch beimBetrüge statt.

Die 415. und 421. finden auch auf den Betrug Anwendung.

Z. 452.

2) Untreue der Vormünder/ Vormünder, Kuratoren, Sequester und Verwalter von Stiftungen, welche

Kuratoren u. f. w. vorsätzlich zum Nachthcilc derjenigen handeln, deren Vermögen ihrer Aufsicht oderVerwaltung anvertraut ist, sind, in sofern nicht durch die Handlung eine härtereStrafe verwirkt ist, mit Strafarbeit oder Zuchthaus bis zu fünf Iahren undzugleich Geldbuße von fünfzig bis zu tausend Thalern, sowie mit dem Verluste derEhrenrechte (Z. 33.) zu bestrafen.

Z. 453.

Gegen Bevollmächtigte, Nechtsbcistände, Hans- und Wirthschaftsbcamte,Gewcrbsgchülfcn und Dienstboten, welche bei den ihnen übertragenen Geschäftenvorsätzlich diejenigen benachtheiligcn, deren Geschäfte sie besorgen, treten dieStrafen der Unterschlagung ein. (§§. 425. 427. u. 433.)

§. 454.

Die Untreue der Haus- und Wirthschaftsbcamte», Gewcrbsgchülfcn undDienstboten wird nur auf den Antrag der Herrschaft bestraft.

Z. 455.

Polizeiliche Strafvor- Gcwcrbtrcibende, bei denen ein zum Gebrauche in ihrem Gewerbe geeignetes,

schriftcn: ^in Stempel eines inländischen Eichungs-Amtes nicht versehenes Maaß oder

Gebrauch ungcstcm- Gewicht oder eine unrichtige Waage gefunden wird, sollen, auch wenn sie sichpclten Maaßco oder nicht in ihrem Gewerbe bedient haben, mit Konfiskation des ungecichten

Maaßcs oder Gewichts und zugleich mit Geldbuße bis zu fünfzig Thalern bestraftwerden.

In Ansehung der Bestrafung sonstiger -Vergehen wider die Maaß- undGewichts-Polizei hat es bei den darüber bestehenden Verordnungen sein Bewenden.

Zwanzigster Titel.

Fälschung.

Z. 45k.

I. Münzvcrbrechen. Wer inländisches oder ausländisches Metall- oder Papiergeld nachmacht,

echtes Metall- oder Papiergeld in einer Weise verändert, daß dasselbe de» Scheineines höheren Werthes erhält, oder verrufenem Metall- oder Papiergelde durch