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Z. 449.
Der Betrug wird mit Gesängniß nicht unter vierzehn Tagen oder mitStrafarbeit bis zu fünf Jahren und zugleich mit Geldbuße von fünfzig bis zutausend Thalcrn bestraft.
Außerdem kann auch auf Verlust der Ehrenrechte (§. 33.) und auf Stellungunter Polizei-Aufsicht erkannt werden.
Z. 450.
Es soll jedoch niemals auf Gcfängniß, und es kann nach Umständen sogarauf Zuchthaus bis zu fünf Jahren erkannt werden, wenn der Betrug verübt wird:
1. von Vormündern, Kuratoren, Sequestern, Testamcnts-Epckutorcn oder Ver-waltern von Stiftungen gegen diejenigen, deren Angelegenheiten ihnen anver-traut sind;
2. durch Mißbrauch der Religion, religiöser Handlungen oder solcher Gegen-stände, welche sich nur zum Gebrauche beim Gottesdienst eignen;
3. durch Mißbrauch eines achten, oder durch Anwendung eines falschen öffent-lichen Siegels, Stempels oder Merkzeichens;
4. durch fälschliche Beilegung einer Amtscigcnschaft oder durch Vorspiegelungeines amtlichen Auftrags;
5. bei Kollekten durch falsche Angabe ihres Zweckes oder Anlasses;
6. durch Mißbrauch einer für einen Andern bestimmten öffentlichen Urkunde;
7. durch Vernichtung, Beschädigung oder Unterdrückung von Urkunden;
8. durch Gebrauch einer Urkunde, welche über ein Schcingeschaft ausgestelltworden ist;
9. durch Verbreitung unwahrer Gerüchte, welche auf das Steigen oder Fallendes Preises der Waarcn oder der zum öffentlichen Umlauf bestimmten Schuld-papicrc einwirken;
10. von Gewcrbtrcibcudcn, durch Anwendung unrichtiger zum Messen oder Wiegenbestimmter Werkzeuge;
11. von Gcwcrbtrcibendcn, welche Gold, Silber oder Edelsteine feilhalten oderverarbeiten, durch Verkauf von unechten oder geringhaltigem Gegenständendieser Art für echte oder vollhaltigcrc, oder durch Vertauschung von dergleichenihnen anvertrauten echten oder vollhaltigcrn Gegenständen gegen unechte odergeringhaltigere;
12. durch Verausgabung mit einem öffentlichen Siegel verschlossener und mitAngabe des Inhalts versehener Geldbeutel, Geldpakcte und Gcldrollen, derenInhalt durch künstliche Eröffnung verringert worden ist;
13. durch unrichtige Führung der eigenen Handelsbücher;
14. vom Versicherer gegen den Versicherten oder vom letztern gegen den erstemin Bezug auf das Versichcrungsgcschäft. Diese Bestimmung tritt in die Stelleder Strafvorschrift im zweiten Absätze des §. 28. des Gesetzes über dasMobiliar-Feucr-Vcrsichcrungs-Wcscn, vom 8ten Mai 1837.
In diesen Fällen lchlo 1 — 14.) soll zugleich jederzeit der Verlust derEhrenrechte (Z. 33.) eintreten.
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