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2. Sachen, die bei einer Wassers-, Feuers- oder Kriegsnoth, oder sonstwährend eines Nothftandes anvertraut worden, unterschlagen werden;
3. Personen, welche Kommission?- oder Spcditionshandel treiben, Gastwirthc,Fuhrleute oder Schiffsleutc, öffentliche Boten, Inhaber öffentlicher Pfand-hauser, desgleichen die von ihnen angenommenen Gehülfen, z. B. Handlungs-diener, Schreiber, Aufseher, Fuhr- oder Schiffsknechtc u. s. w., Sachen, dieihnen vermöge solcher Geschäfte oder Gewerbe anvertraut sind, unterschlagen;
4. Vormünder, Kuratoren, Sequester, Testaments - Exckutorcn oder Verwaltervon Stiftungen an den ihnen in dieser Eigenschaft anvertrauten Sachen eineUnterschlagung begehen;
5. diejenigen, welche zu gewissen Geschäften von einer öffentlichen Behördeverpflichtet sind, hierbei einer Unterschlagung sich schuldig machen.
s. 427.
Im Rückfalle finden die Vorschriften der M 415. und 421. Anwendung.
Z. 428.
Die Strafe ist bei der Zumcssung besonders dann zu steigern, wenn dieUnterschlagung von den im 416. Zsto. 2. bezeichneten Personen begangen wird.
Z. 429.
Was über die Unzulässi'gkcit einer Strafe bei Entwendungen unter Ehe-gatten (H. 403.) und über die Ausschließung des Verfahrens von Amtswcgcn beiden im Z. 404. erwähnten Diebstählen verordnet ist, findet auch bei der Unter-schlagung statt.
Z. 430.
Die Unterschlagung der Haus - und Wirthschaftsbeamten, Gcwcrbsgehülscnund Dienstboten wird nur auf den Antrag der Herrschaft bestraft.
§. 431.
Die Bestimmungen über die Hehlerei beim Diebstahl (K§. 417 — 422.)finden auch aus die Hehlerei bei der Unterschlagung Anwendung.
K. 432.
III. Polizeiliche Straf- Die Entwendung oder Unterschlagung von Eßwaarcn, Getränken, Gartcn-
vorschriften: yhxj- FAdfrüchtcn zum eigenen Genuß oder Verbrauch auf der Stelle soll, in
1) Entwendung oder sofern sie nicht von den im K. 426. Isto. 3. erwähnten Personen unter den daselbstUnter,chlagung vim ang^benen Verhältnissen begangen wird, nur mit Geldbuße bis zu fünfzig Thalcrn
,w>u..,n. Gefängniß bis zu sechs Wochen bestraft werden.
Z. 433.
Dieselbe Strafe (Z. 432.) soll eintreten, wenn bei geringfügigen Gegen-ständen aus den Umständen erhellet, daß die Handlung nicht in der Abficht geschehenist, sich unredlicher Weise Gewinn zu verschaffen.
2) Unvorsichtiger Ankauf ^ .
gestohlener oder unter- Wer gestohlene oder unterschlagene Sachen erwirbt oder zum Pfände nimmt,
schlagener Sachen. von denen er mit Rücksicht auf die Person dessen, der sie ihm anbot, und aus die