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Entwurf des Strafgesetzbuches für die Preußischen Staaten : nach den Beschlüssen des Königlichen Staatsraths
Entstehung
Seite
71
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Als gcwcrbmäßigcr Hehler wird derjenige angesehen, welcher das Ver-brechen mehr als zweimal begangen hat.

Z. 419.

Im Rückfalle (§K. 417. 418.) finden die Bestimmungen des §. 416.

Anwendung.

Z. 420.

In allen Fällen des Diebstahls und der Hehlerei tritt, auch wenn nur auf Bestim-

Gefänglich oder Strafarbeit erkannt wird, der Verlust der Ehrenrechte (K. 33.) ein. ^ Verlust der Ehrenrechte

Z. 421.

Bei den: schweren Diebstahle (A. 407.), bei dem Diebstahle in Banden t>) Polizei-Aufsicht.(§. 412.), bei der gcwerbmäßigen Diebcshehlerci (K. 418.), so wie in allenRückfällen bei Diebstahl und Hehlerei ist jederzeit auf Stellung unter Polizei-Aufsicht zu erkennen.

In wiefern letztere auch in anderen Fällen des Diebstahls und der Hehlereieintreten soll, hat der Richter zu ermessen.

s. 422.

Bei den im ersten Satze des K. 421. bezeichneten Verbrechen des Diebstahls c) Körperliche Züchtigung,und der Hehlerei kann, in sofern zeitige Freiheitsstrafe eintritt, zugleich auf körper-liche Züchtigung erkannt werden.

Z. 423.

Wer eine fremde bewegliche Sache, welche er auf Grund eines, deren II- Unterschlagung.Herausgabe an den Eigenthümcr oder einen Dritten bedingenden, Rechtsgeschäftsin seinem Besitze oder seiner Gewahrsam hat, in rechtswidriger Absicht sich zueignet,ist der Unterschlagung schuldig.

Als Zueignung wird insonderheit angesehen, wenn der Inhaber die Sacheveräußert, verpfändet oder verbraucht, oder sonst in seinen Nutzen verwendet,oder den Besitz oder die Gewahrsam derselben wider besseres Wissen dem Berech-tigten abläugnct.

Z. 424.

Einer Unterschlagung wird es gleich geachtet, wenn derjenige, welchereine Sache gefunden oder auf andere Art zufällig in seine Gewahrsam bekommenhat, solches auf Befragen der Obrigkeit abläugnct, oder die Sache durch Ver-wendung in seinen Nutzen dem Eigenthümcr zu entziehen sucht.

Z. 425.

Die Unterschlagung wird mit Verlust der Ehrenrechte (H. 33.) und mitGcfängniß nicht unter sechs Wochen oder mit Strafarbeit bis zu fünf Jahrenbestraft, und es kann zugleich auf Stellung unter Polizei-Aufsicht erkannt werden.

Z. 426.

Es soll jedoch niemals auf Gcfängniß, und es kann nach Umständensogar auf Zuchtbaus bis zu fünf Jahren erkannt werden, wenn1. das Verbrechen durch Ocffncn von Schloß oder Siegel, oder durch Erbrechenvon Behältnissen verübt wird;