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Umstände, unter welchen dies geschah, vcrmnthen konnte, daß sie gestohlen oderunterschlagen waren, hat Geldbuße bis zu fünfzig Thalcrn oder Gefängniß bis zusechs Wochen verwirkt.
Z. 433.
Wegen der widerrechtlichen Zueignung der bei den Ucbungcn der Artillerieverschossenen Eisen-Munition, hat es bei der Verordnung vom 23stcn Juli 1833. seinBewenden, und es soll ohne Unterschied des Werths des Unterschlagenen die Strafein Geldbuße bis zu fünfzig Thalcrn oder in Gefängniß bis zu sechs Wochen bestehen.
Achtzehnter TiteS.
Raub und Erpressung.
Z. 436.
Einen Naub begeht derjenige, welcher gegen eine Person Gewalt verübt, Raub,oder Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben anwendet, um cnt- Begriff,weder einen Diebstahl auszuführen, oder um sich, bei dem Diebstahl betroffen oderauf frischer That verfolgt, im Besitze des gestohlenen Guts zu erhalten.
Das Verbrechen ist vollendet, sobald in der erwähnten Absicht Gewaltoder Drohung angewandt ist.
Z. 437.
Der Naub ist mit fünfjährigem bis lcbcnswicrigem Zuchthaus zu bestrafen. Straft.
Es soll jedoch niemals auf eine geringere als zehnjährige Zuchthausstrafeerkannt werden, wenn
4. der Naub mittelst Einbruchs oder Einsteigens in Gebäude der im K. 467.
2. bezeichneten Art, oder
2. aus einem öffentlichen Wege oder Platze verübt worden ist;
3. der Räuber Waffen bei sich geführt hat; oder
4. bei dem Raube ein Mensch gemartert oder auf die im K. 323. bezeichneteWeise verletzt worden ist.
Z. 438.
Naub in Banden zieht lcbcnswicrigc Zuchthausstrafe nach sich.
Ist einer der Theilnchmer als Anführer aufgetreten, so trifft denselben dieTodesstrafe.
Z. 439.
Wer schon früher wegen Raubes bestraft worden ist, und von neuemeinen Raub begeht, hat lebcnswierige Zuchthausstrafe verwirkt.
Z. 440.
Gegen Räuber, welche zu einer zeitigen Zuchthausstrafe vcrurtheilt werden,kann zugleich körperliche Züchtigung eintreten.
Dieselben sind jederzeit unter Polizei-Aussicht zu stellen.
§. 441.
Wer sich der Hehlerei an geraubten Sachen schuldig macht, soll, wenn ervon dem Raube Kcuntniß hatte, in dem Falle des Z. 417. mit Zuchthaus bis zuEntwurf. ^
3) WiderrcchtlichcZueig-nung verschossenerEisen-Munition.