Druckschrift 
Entwurf des Strafgesetzbuches für die Preußischen Staaten : nach den Beschlüssen des Königlichen Staatsraths
Entstehung
Seite
70
Einzelbild herunterladen
 

( 70 )

Z. ff 12.

Diebstahl in Banden. Diebstahl in Banden (A. 69.) wird mit fünf- bis fünfzehnjährigem Zucht-

Haufe bestraft.

Ist einer der Theilnehmcr als Anführer aufgetreten, so trifft denselben zehn-jährige bis lebcnswicrige Zuchthausstrafe.

Z. ffl?.

Leichen-Diebstahl. Diebstähle an Gegenständen verübt, welche einer bereits zu ihrer Ruhestätte

gebrachten Leiche beigegeben waren, sowie die Entwendung einer Leiche oder einesThciles derselben, werden mit Strafarbeit bis zu fünf Jahren bestraft.

Ist der Diebstahl von Todtengrabern oder andern auf dem Friedhofe ange-stellten Aufsehern begangen, so tritt Zuchthausstrafe bis zu zehn Jahren ein.

§. ff 14.

Der Forst-, Wild- und Fischdiebstahl wird nach bcsondcrn Vorschriften

bestraft.

S- ^5.

Ruckfall. Beim ersten und zweiten Rückfalle ist gegen den Dieb die Bestimmung des

§. 423. mit der Maaßgabc in Anwendung zu bringen, daß in den Fällen der§Z. 496. 496. und 443. stets auf Zuchrhausstrafe zu erkennen ist.

Beim dritten Rückfalle tritt fünfzehnjährige bis lebenswierigc Zuchthaus-strafe ein.

Es macht hierbei keinen Unterschied, ob die früher verübten VerbrechenDiebstahle oder gleichartige Verbrechen (Z. 424.) sind.

Z. fflli.

Zumessungsgrunde. Strafe ist bei der Zumcssung besonders dann zu steigern, wenn der

Diebstahl

4. bei Nachtzeit (K. 498. 3.), oder

2. von Personen, welche für Lohn oder Kost Dienste leisten, oder zur Er-lernung einer Kunst oder eines Gewerbes angenommen worden sind, an derDienstherrschast, dem Meister, Hausherrn oder an einer Person, welche sichmit dem Thäter in derselben häuslichen Gemeinschaft befindet, verübt wird.

Z. 417.

Hehlerei. Wer Sachen, von denen er weiß, daß sie gestohlen sind, verheimlicht,

oder einen Dieb in Beziehung auf den verübten Diebstahl aus eigenem Interessebegünstigt oder an den Vortheilen eines zu seiner Kenntnis gekommenen DiebstahlsThcil nimmt, wird nach A. 72. mit der Maaßgabc bestraft, daß nach Bcwandnißder Umstände auch auf Zuchthausstrafe, niemals aber auf Geldbuße erkannt werdenkann.

Als Hehler ist auch derjenige anzusehen, welcher Sachen, von denen erweiß, daß sie gestohlen sind, kauft oder zum Pfände nimmt.

Z. ff 18.

Wer aus der Verhchlung gestohlener Sachen oder der Begünstigung vonDieben ein Gewerbe macht, hat Zuchthausstrafe bis zu fünf Jahren verwirkt.